Eine Vorsorgevollmacht soll Regelungen für den Fall treffen,
…dass man durch Unfall, Krankheit oder Alter vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, wichtige Angelegenheiten selbst zu regeln.
> Ohne eine solche Vollmacht dürfen Angehörige oder der Ehegatte den Betroffenen in diesem Fall nicht gesetzlich vertreten, also keine rechtsverbindlichen Erklärungen oder Entscheidungen treffen oder entgegennehmen.
Wurden keine Vorkehrungen getroffen,
…wird das Gericht in diesen Fällen ein gerichtliches Betreuungsverfahren anstrengen und ggf. einen völlig Fremden als Betreuer einsetzen.
> Mit einer Vorsorgevollmacht kann man einen Bevollmächtigten bestimmen, der für den möglichen Fall von Hilfsbedürftigkeit oder gar Geschäftsunfähigkeit als persönlicher Stellvertreter des Betroffenen handeln darf.
> Eine Vorsorgevollmacht erstreckt sich sowohl auf vermögensrechtliche als auch auf nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten.
> Vollmachten bedürfen grundsätzlich zu ihrer Wirksamkeit keiner besonderen Form. Die Unterschrift des Vollmachtgebers genügt. Trotzdem ist es stets zu empfehlen, die Vollmacht beurkunden oder beglaubigen zu lassen, um Zweifeln Dritter an der Echtheit vorzubeugen. Wenn die Vollmacht ein Vertretungsrecht bei der Veräußerung von Immobilien beinhaltet, ist die notarielle Beurkundung zwingend.
> Die Vollmacht ist unbefristet gültig.
Es ist wichtig,
…dass die Vorsorgevollmacht nicht nur das Verhältnis des Bevollmächtigten gegenüber den Banken oder Behörden regelt, sondern dass auch das Verhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten genau geregelt wird.
> Die Anweisung soll verbindliche Wünsche und Anweisungen des Vollmachtgebers enthalten, die von dem Bevollmächtigten sorgfältig erfüllt werden müssen.
> Es kann und sollte vereinbart werden, dass die Vollmacht nur nach gesonderter Anweisung oder im Notfall verwendet werden darf.
> Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Voraussetzung ist nur, dass der Vollmachtgeber im Zeitpunkt des Widerrufs geschäftsfähig ist.
Will man niemandem eine Vorsorgevollmacht erteilen,
aber gleichwohl für den Fall der Betreuung Vorkehrungen treffen, kann man eine sog. Betreuungsverfügung verfassen.
>Eine Betreuungsverfügung ist keine Vollmacht, sie berechtigt – anders als die Vollmacht – nicht zum rechtsgeschäftlichen Handeln für den Betreuten, sondern dient lediglich als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung bei der Auswahl des Betreuers sowie für seine Überwachung und seinen Handlungsspielraum.
>Es empfiehlt sich, jede Vorsorgevollmacht um eine Betreuungsverfügung zu Gunsten des Bevollmächtigten zu ergänzen, falls das Gericht trotz bestehender Vorsorgevollmacht einen Betreuer einsetzt.
Zur Verknüpfung einer Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung lesen Sie bitte hier.