Ohne Testament
…tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
> Ist gesetzlicher Erbe nicht nur eine Einzelner, sondern erben mehrere Personen, können diese grundsätzlich auch nur gemeinsam über den Nachlass und einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Streit ist damit oft vorprogrammiert.
Durch ein fachmännisch gestaltetes Testament
…vermeiden Sie die unerwünschten Folgen der gesetzlichen Erbfolgeregelung.
> Sie gewährleisten, dass Ihr Vermögen ›in die richtigen Hände‹ fällt und entschärfen konfliktträchtige Erbengemeinschaften, etwa in ›Patchwork-Familien‹ oder bei kinderlosen Ehen.
> Sie entscheiden, ob und in welchem Umfang Sie sich oder Ihren Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig binden wollen.
> Sie haben die Möglichkeit, Regelungen zur Absicherung des überlebenden Ehegatten und der minderjährigen Kinder zu treffen sowie einseitige und gemeinschaftliche Abkömmlinge gerecht zu bedenken.
> Es ist möglich, den länger lebenden Ehepartner abzusichern und seine Handlungsfähigkeit zu erhalten, wenn Kinder noch minderjährig sind.
> Sie können gemeinsame oder einseitige Abkömmlinge bedenken oder den nichtehelichen Lebenspartner absichern.
> Die Versorgung eines behinderten Kindes oder verschuldeter Erben erfordern eigene Regelungsmuster, um zu verhindern, dass deren Erbe an einen Sozialhilfeträger oder an die Gläubiger durchgereicht wird.
> Ausländisches Vermögen, das möglicherweise den Bestimmungen fremden Rechts unterliegt, erfordert ggf. die Abstimmung mit einem zusätzlichen ausländischen Testament.
Das notarielle Testament
…ist rechtlich nicht wirksamer, als ein privatschriftlich errichtetes Testament. Aber durch das notarielle Testament wird gewährleistet
> dass der letzte Wille mit den korrekten Rechtsbegriffen wiedergegeben wird.
> dass der Notar zu der Regelung rät und beraten kann, die dem wirklichen Willen des Mandanten auch tatsächlich zur Umsetzung verhilft.
> dass später nach dem Erbfall kein Streit zwischen den Erben, Vermächtnisnehmern und weiteren Beteiligten aufgrund von uneindeutigen und missverständlichen Formulierungen entsteht.
> dass wirklich auch alle zu beachtenden Nachfolgeregelungen vollumfassend Eingang in den letzten Willen finden und nichts übersehen wird.
> dass im Hinblick auf die neue Europäische EU-Erbrechtsverordnung auch tatsächlich das „richtige“ Recht auf Ihren Erbfall Anwendung findet und es nicht durch die Teilanwendbarkeit von ausländischem Recht eines anderen EU-Migliedstaates zu Komplikationen nach dem Erbfall kommt (Stichwort: „Nachlassteilung“).
Im Rahmen der Beratung zu einem notariellen Testament erfasst der Notar den zugrundeliegenden Sachverhalt und den Willen des oder der Mandanten und kann darauf basierend konkrete Vorschläge unterbreiten, welche Verfügungen sinnvoll und machbar sind. Oftmals gibt es verschiedene Möglichkeiten der Umsetzung mit jeweiligen Vor- und Nachteilen. Dabei zieht der Notar auch weitere Gestaltungsmöglichekeiten, wie beispielsweise den Erbvertrag oder eine lebzeitige Vermögensnachfolge (z.B. eine Familiengesellschaft) in die Überlegungen mit ein.
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