Eine Pflichtteilsstrafklausel in einem gegenseitigen Ehegattentestament regelt die Ansprüche von pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen, wenn sich die Ehepartner im Falle ihres Todes zunächst ausschließlich gegenseitig als Erben einsetzen wollen. Je nach Gestaltung der Klausel wird ihre Rechtsfolge durch ein bestimmtes Verhalten des Pflichtteilsberechtigten ausgelöst. Unter welchen Umständen dies der Fall sein kann, hatte kürzlich das OLG München zu entscheiden.

Von einem gegenseitigen Ehegattentestament spricht man immer dann, wenn sich zwei Ehepartner in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig für den Fall ihres Versterbens als Alleinerben einsetzen. Gleichzeitig bestimmen sie, dass mit dem Tod des zuletzt Versterbenden der Nachlass an einen oder mehrere Dritte(n) als Schlusserben fallen soll, im Regelfall an deren Kinder. Diese Variante des gemeinschaftlichen Testaments wird als Berliner Testament bezeichnet. Verstirbt nun der erste der Ehepartner, steht den Kindern wegen deren Enterbung im ersten Erbfall jedoch nach wie vor ein Pflichtteil zu, deren Zahlung sie gegenüber dem überlebenden Ehegatten als Alleinerbe geltend machen können.

Dies kann für den entsprechenden Elternteil unter Umständen zu großen finanziellen Schwierigkeiten führen.

Um dies zu verhindern,  können Ehepartner eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel in ihr gemeinsames Testament aufnehmen. Diese soll die Geltendmachung des Pflichtteils durch die Kinder verhindern. In der Regel wird dies dadurch erreicht, dass die Geltendmachung des Pflichtteils  durch das Kind dazu führt, dass es seinen Status als Schlusserbe im Falle des Ablebens des zweiten Elternteils verliert.

In einem aktuellen Fall des OLG München ging es um die Frage, unter welchen Umständen von einer Einforderung des Pflichtteils gesprochen werden kann. In der Sache hatte ein Ehepaar ein gemeinsames Testament errichtet, in dem sich die Ehepartner wechselseitig als Alleinerben eingesetzt hatten. Nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners sollten zwei Kinder gemeinsam das Vermögen erben. Die Pflichtteilsklausel in dem Testament sah vor, dass das Kind, welches im ersten Erbfall seinen Pflichtteil einfordert im zweiten Erbfall von der Erbfolge ausgeschlossen sein und ebenfalls nur seinen Pflichtteil erhalten soll.

Mit dem Versterben des Vaters beantragte die Mutter einen Erbschein beim Nachlassgericht, der sie als Alleinerbin auswies. Nachdem dieser erteilt wurde, beantragte die Tochter jedoch die Einziehung des Erbscheins, da er ihrer Ansicht nach unrichtig sei. Ihrer Ansicht nach sei das zugrundeliegende Testament aus mehreren Gründen unwirksam. Dieser Antrag wurde jedoch abgelehnt.

Nachdem auch die Mutter starb, beantragte die Tochter einen Erbschein, der sie zusammen mit ihrem Bruder als Miterben zu je ½ ausweisen sollte.

Daraufhin machte der Bruder geltend, dass das vorherige Infragestellen der Wirksamkeit des Testaments durch seine Schwester der Geltendmachung ihres Pflichtteils gleichkomme und sie infolgedessen von der Erbschaft ausgeschlossen werden sollte.

Er beantragte daher einen Erbschein, der ihn als Alleinerben auswies.

Das Nachlassgericht folgte dieser  Argumentation nicht und erteilte einen Erbschein, der die Geschwister jeweils zur Hälfte als Schlusserben bestätigt. Hiergegen legte der Bruder Beschwerde zum OLG München ein. Dieses wies die Beschwerde jedoch als unbegründet zurück.
Das Gericht führte in seiner Begründung an, dass die Pflichtteilsstrafklausel nicht durch den Antrag auf Einziehung des Erbscheins durch die Schwester ausgelöst wurde.
Zwar hänge die Auslösung der Klausel stets vom Einzelfall ab und müsse unter Berücksichtigung des Willens der Erblasser ausgelegt werden. Jedoch sei aufgrund des Sanktionscharakters der Pflichtteilsstrafklausel Vorsicht geboten.

Die bloße Beantragung eines Erbscheins könne insoweit nicht mit der Einforderung des Pflichtteils gleichgesetzt werden, da diese nicht aktiv in das Vermögen des überlebenden Elternteils eingreife.

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Die Entscheidung des OLG München finden Sie hier.

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