Verstirbt eine Person und hat der Erblasser Pflichtteilsberechtigte durch Verfügung von Todes wegen enterbt, können diese gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB zur Berechnung ihres Pflichtteilsanspruches von dem oder den Erben ein sogenanntes notarielles Nachlassverzeichnis beanspruchen. Darin sind alle im Nachlass enthaltenen Verbindlichkeiten, Vermögenswerte und Gegenstände, aber auch lebzeitige Schenkungen des Erblassers durch den Notar aufgrund dessen eigener Ermittlungen zusammenzustellen. Sie müssen genau bezeichnet und unter Angabe ihrer Werte aufgeführt werden. Es umfasst das gesamte wirtschaftliche Vermögen des Erblassers und soll deshalb vollständig sein.

Mitwirkungspflicht des Erben?

In einem aktuellen Fall hatte der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich zu entscheiden, inwieweit die Erben an der Erstellung eines solchen Nachlassverzeichnisses mitzuwirken haben. Eine Pflichtteilsberechtigte hatte in der Vorinstanz gegen eine Erbin ein Urteil erwirkt, wonach die Erbin verpflichtet war, ein notariell erstelltes Nachlassverzeichnis vorzulegen. Die Pflichtteilsberechtige sollte damit Information über die Zusammensetzung des Nachlasses erhalten. Das Urteil regelte ferner, dass sowohl die Pflichtteilsberechtigte als auch die Erbin bei der notariellen Aufnahme des Verzeichnisses  anwesend sein sollen. Der in diesem Fall hinzugezogene Notar setzte zu diesem Zweck mehrere Termine fest. Die Erbin erschien lediglich zu einem dieser Termine, bei dem sie jedoch umfangreiche Information zur Erstellung des Verzeichnisses bereitstellte.
Die Pflichtteilsberechtigte hatte zudem zweimal erfolgreich auf die Festsetzung eines Zwangsgeldes geklagt, einmal vor und einmal nach Erstellung des Nachlassverzeichnisses. Nachdem die Festsetzung des zweiten Zwangsgeldes auf Antrag der Erbin aufgehoben wurde, legte die Pflichtteilsberechtigte hiergegen Rechtsbeschwerde zum BGH ein.

Keine zwingende Anwesenheitspflicht des Erben

Dieser entschied nun, dass der zweite Zwangsgeldbeschluss ungerechtfertigt gewesen sei und tätigte zudem Aussagen über den Umfang der Pflichten von Erben bei der Erstellung von Nachlassverzeichnissen. Eine zwingende Anwesenheitspflicht vor dem Notar sei danach ausdrücklich nicht ersichtlich. Insbesondere der Wortlaut der hier einschlägigen Norm des § 2314 BGB enthalte keine solche Verpflichtung. Der BGH betonte, dass diese Frage in Rechtsprechung und Literatur umstritten sei. Es komme daher stets auf die Umstände des Einzelfalles an.

Entscheidend sei, inwieweit die Mitwirkung eines  Erben für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses tatsächlich erforderlich ist. Zwar müsse der Notar den Erben persönlich befragen, jedoch sei eine persönliche Anwesenheitspflicht nur bei weiterem Aufklärungsbedarf notwendig.

In dem vorliegenden Fall war die Erbin zu einem Termin erschienen und hatte hier durch die Bereitstellung umfassender Dokumente bereits zu Genüge bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses mitgewirkt. Eine Teilnahmepflicht an den anderen von dem Notar festgesetzten Terminen war somit nicht gegeben, weshalb der zweite Zwangsgeldbeschluss aufgehoben wurde.

Für die Mitwirkungspflicht der Erben an der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses ist somit stets darauf abzustellen, was für die ordnungsgemäße Erstellung des Verzeichnisses im Einzelfall erforderlich ist.

Sie haben geerbt und sehen sich dem geltend gemachten Anspruch auf Erstellung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses ausgesetzt? Sie sind sich unsicher, wie Sie Ihr Nachlassverzeichnis korrekt erstellen? Wir unterstützen Sie gern.

Den Beschluss des Bundesgerichtshofs finden Sie hier.

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.