Wer zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses noch unverbrauchten Urlaub hat, kann diesen in Form eines Urlaubsabgeltungsanspruches geltend machen. Der Arbeitgeber kann den nicht verbrauchten Urlaub dann durch eine Geldleistung ersetzen. Doch was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis frühzeitig durch den Tod des Arbeitnehmers beendet wird?

Diese etwas ungewöhnlich erscheinende Frage hatte jüngst der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden. Anlass hierfür war, dass zwei Witwen nach dem Versterben ihrer Ehemänner die Auszahlung derer Urlaubsansprüche geltend machen wollten. Die beiden Erblasser standen nämlich zum Zeitpunkt ihres Ablebens noch in einem bestehenden Arbeitsverhältnis. Während einer der beiden bei einem privaten Unternehmen beschäftigt wurde, war der andere für einen öffentlichen Arbeitgeber tätig. Beiden stand zum Todeszeitpunkt noch ein unerfüllter Urlaubsanspruch zu. Fraglich war nun, ob diese überhaupt vererblich sind.

Bisherige Rechtslage in Deutschland

Die bisherige Rechtsprechung in Deutschland versagte Erben dieses Recht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) argumentierte stets, dass für eine Übertragbarkeit eines solchen Anspruches dieser zum Todeszeitpunkt bereits entstanden sein muss. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer selbst die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses überlebt, etwa wie bei einer Kündigung. Nur in dem Falle würde der schon entstandene Anspruch auf Vergütung als Teil der Erbmasse auf die Erben übergehen. Denn der Sinn und Zweck eines Urlaubsanspruchs sei primär Erholung für den Arbeitnehmer – dies könne nach seinem Tode nicht mehr verwirklicht werden.

Das BAG hat den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren angerufen und um Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta gebeten. Diese regeln den Anspruch eines jeden Arbeitnehmers auf bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Im Rahmen seines darauf folgenden Urteils widersprach der EuGH dem BAG und beurteilte die deutsche Rechtsprechung als unionsrechtswidrig.

EuGH: Deutsche Rechtsprechung ist unionsrechtswidrig

Zwar könne der verstorbene Arbeitnehmer naturgemäß die Erholung durch den finanzierten Jahresurlaub nicht mehr selbst wahrnehmen. Allerdings setze sich der Anspruch aus zwei Elementen zusammen. Gleichauf mit dem zeitlichen Erholungsaspekt stehe die finanzielle Komponente. Aus der Charakterisierung des „bezahlten“ Jahresurlaubs, der sich bei Nichtwahrnehmung in einen Vergütungsanspruch umwandelt, ergäbe sich die Relevanz dieses finanziellen Aspekts. Laut EuGH sei dieser rein vermögensrechtlicher Natur,  Teil des Vermögens des Erblassers und gehe mit dem Tod nicht unter.

Somit gehe er in die Erbmasse über und könne von den Erben auch dann geltend gemacht werden, wenn sich der Erblasser zu seinem Todeszeitpunkt in einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis befand.

Dies gelte sowohl für private, als auch für öffentliche Arbeitsverhältnisse.

Das BAG hatte diese Auslegung bisher  mit Verweis auf die Besonderheit des deutschen Erbrechts abgelehnt. Der EuGH urteilte hierzu, dass sich Erben in diesem Falle unmittelbar auf Unionsrecht berufen könnten. Sofern nationales Recht die Vererbbarkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen grundsätzlich ausschließt, sei es mit Unionsrecht unvereinbar und müsse unangewendet bleiben.

Dies ergäbe sich auch daraus, dass der Urlaubsanspruch ein wesentlicher Grundsatz des Sozialrechts der Union ist und in der EU-Grundrechtecharta ausdrücklich als Grundrecht verankert ist.

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Den Link zum Urteil des EuGH finden Sie hier.

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