Nach § 2065 Abs. 2 BGB kann nur der Erblasser selbst bestimmen, wer sein Erbe sein soll. Am einfachsten ist es hierbei, den Erben namentlich zu benennen.

Es ist auch denkbar, einen begrenzten Kreis von Personen zu bezeichnen, aus dem der Erbe nach bestimmten sachlichen Gesichtspunkten durch einen Dritten bindend ausgewählt werden kann. Die Anforderungen an eine erfolgreiche Konkretisierung sind jedoch hoch: Der Personenkreis muss so eng begrenzt sein, dass für eine Willkür des Dritten kein Raum bleibt.

Die Hürden dafür sind hoch, wie sich im folgenden Fall zeigt:

Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament errichtetet, das u.A. folgenden Inhalt hatte:

Testament
Wir bestimmen gegenseitig, dass der Überlebende der Alleinerbe des Verstorbenen sein soll. Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein.“

Nachdem der Mann der Erblasserin vorverstarb, kümmerte sich ihr Schwager um sie. Als auch die Erblasserin starb, beantragte dieser beim Nachlassgericht einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte. Nachdem ihm dieser erteilte wurde, zog das Amtsgericht ihn wieder ein.

Der Schwager, der mit dieser Entscheidung nicht einverstanden war, legte daraufhin vor dem OLG Köln Beschwerde ein.

Erfolglos.

Das OLG bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts in seinem Beschluss vom 14.11.2016 (zum Az.: 2 Wx 536/16). Die Bestimmung im Testament der Erblasserin liefe dem Drittbestimmungsverbot des § 2065 Abs. 2 BGB zuwider. Die Erbin habe die Bestimmung des Erben nicht selbst vorgenommen, sondern einem Dritten überlassen. Der Begriff des „Begleitens“ könne alle möglichen Tätigkeiten umfassen, selbst seelisch-psychische Unterstützungen könnten hierfür bereits genügen. Dasselbe gelte für den Begriff der „Pflege“, der weder Art, Häufigkeit noch Umfang der angedachten Pflegeleistungen der Erblasserin aufzeigt. Eine hinreichend klare Begrenzung dieser Begriffe müsste somit ein Richter vornehmen, der hierzu letztendlich seine eigenen Wertvorstellungen und Kriterien anzulegen hätte.

Das habe zur Folge, dass der Wortlaut des Testaments derart unbestimmt sei, dass dessen Auslegung auch nach dem subjektiven Erblasserwillen ergebnislos bleibe.

Diese Entscheidung führt der Rechtspraxis wieder einmal vor Augen, dass das Formulieren von Testamenten eine Kunst ist. Der Wunsch des Erblassers ist so zu abzufassen, dass nicht zunächst die Kriterien für eine Pflegetätigkeit oder ähnliche Tätigkeiten ermittelt werden müssen, sondern nur noch die Person anhand konkreter Auswahlfaktoren.

Gerne helfen wir Ihnen dabei, die richtigen Worte für Ihr Testament zu finden. Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf und vereinbaren Sie einen Erstberatungstermin.

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