Dieser Satz ist mal eben gesagt. Mal eben gemacht, ist ein Testament hingegen nicht. Dahinter verbergen sich eine Reihe von Formvorschriften, die es zu beachten gilt.

Da ein Testament seine Wirkung erst entfaltet, wenn der Verfasser verstorben ist und dazu selbst keine Erklärungen mehr abgeben kann, sind Probleme vorprogrammiert.

Um Zweifel und Streitigkeiten über die Gültigkeit und den Inhalt von Testamenten zu vermeiden, sieht das Erbrecht hierfür gesetzliche Formen vor.

Dadurch soll gesichert sein, dass das Testament wirklich vom Erblasser stammt und dass das Niedergeschriebene auch den Willen des Urhebers swiederpiegelt. Das Formerfordernis hat also eine Beweisfunktion. Eine weitere Aufgabe der Form ist die Warnfunktion. Der Erblasser soll nicht leichthin Verfügungen treffen, sondern Sorgfalt walten lassen. Die ordentlichen Testamentsformen sind das Testament zur Niederschrift eines Notars (öffentliches Testament) und das eigenhändige Testament.

(Eine außerordentliche Testamentsform stellt das Nottestament dar.)

Das Errichten eines Testaments als öffentliches oder eigenhändiges Testament hat jeweils seine Vor- und Nachteile. Dennoch ist die Wirkkraft gleichwertig. Ebenfalls gleichwertig ist der Verstoß gegen vorgeschriebene Formdetails: Er hat die Nichtigkeit des Testaments zur Folge.

Das öffentliche Testament

Das Testament zur Niederschrift des Notars – auch öffentliches Testament genannt – erfordert es, einen Notar einzuschalten. Der Vorteil ist, dass der Notar beim Erfassen des letzten Willens hilft und er diesen in geeignete Formulierungen gießt. Ferner überblickt ein Notar die möglichen Konsequenzen der letztwilligen Verfügung und kann beratend zur Seite stehen. Danach veranlasst er die amtliche Verwahrung des Testaments beim zuständigen Amtsgericht und die Registrierung im zentralen Testamentsregister. Dadurch wird das Risiko minimiert, dass die Echtheit angezweifelt wird oder Probleme bei der Auslegung des Testaments entstehen.

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Die Bezeichnung als „öffentliches“ Testament rührt nicht etwa daher, dass es für jedermann öffentlich einsehbar wäre. Sie ist dadurch begründet, da, im Gegensatz zum eigenhändigen (privatschriftlichen) Testament, bei der Errichtung eine öffentliche Stelle beteiligt ist – nämlich der Notar.

Ein eindeutiger Nachteil sind die Kosten. Die Höhe hängt vom Wert des Vermögens ab, über das verfügt werden soll. Diese können sich jedoch dadurch ausgleichen, dass ein öffentliches Testament die Kosten des Erbscheins ersparen kann. Im Grundbuchrecht kann beispielsweise der Nachweis der Erbfolge, durch Vorlage eines öffentlichen Testaments erfolgen, statt mit Hilfe eines Erbscheins.

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, dem Notar seinen letzten Willen zu übermitteln. Zum Einen kann der Testator eine Schrift mit der Erklärung übergeben, sie enthalte seinen letzten Willen. Zum Anderen kann der Testator seinen Willen gegenüber dem Notar einfach abgeben. Dabei genügt es schon, wenn der Notar nach Beratung des Erblassers einen Entwurf vorliest und der Erblasser bestätigt, dass diese Verfügung seinem Willen entspreche.

 

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Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass dass es früher notwendig war, das Testament mündlich zu bestätigen. Der Notar sollte das Testament vorlesen, woraufhin der Verfügende dessen Richtigkeit zumindest mit einem „Ja“ bestätigen sollte. Dieses Erfordernis wurde 2002 geändert. Die Errichtung eines Testaments ist nunmehr selbst durch „Wimpernschlag“ als Zeichen der Bestätigung möglich. Dadurch sollen Personen, die weder sprechen noch schreiben können ebenfalls die Möglichkeit haben, ein Testament zu errichten.

Das eigenhändige Testament

Das eigenhändige Testament kann ohne einen Notar errichtet werden. Es muss allerdings wortwörtlich eigenhändig errichtet sein, sodass neben einer abschließenden Unterschrift auch die Verfügung selbst handschriftlich verfasst worden sein muss. Die Schriftzeichen müssen mit der Hand selbst und individuell gefertigt sein; es würde beispielsweise nicht genügen, ein Schriftstück abzupausen. Dafür haben Sie beim Schreibgerät und der Sprache freie Wahl.

Sie könnten sogar Kreide und chinesische Schriftzeichen verwenden (wovon wir Ihnen jedoch aus naheliegenden Gründen abraten).

An der Verfügung können beliebig Veränderungen vorgenommen werden. Eine Einheit der Errichtungshandlung sieht das Gesetz nicht vor, sodass zwischen der Niederschrift einzelner Teile des Testaments auch ein längerer Zeitraum liegen kann.

Gerne sollen jedoch Ort und Zeit der Erklärungen angegeben werden. Dies ist kein Muss, kann jedoch bei der Auslegung der Verfügung hilfreich sein. Wenn zwei eigenhändige Testamente errichtet wurden, so gilt das neuere. Zwar kann versucht werden, durch den Inhalt das vorrangige Testament zu ermitteln. Einfacher ist es allerdings, wenn man dies anhand eines Datums feststellen kann.

Das eigenhändige Testament kann ebenfalls in amtliche Verwahrung genommen werden. Es ist allerdings auch die Aufbewahrung in der Küchenschublade denkbar.

Vorteile des eigenhändigen Testaments sind damit die Kosten, die mangels Notar ausbleiben. Außerdem können Verfügungen flexibel gehandhabt werden. Wenn sich der Wille von dem einen auf den anderen Tag ändert, so kann dies augenblicklich im Testament festgehalten werden. Dies birgt allerdings zugleich Gefahren, wie die Möglichkeit der Fälschung, der unbefugten Vernichtung oder die Unauffindbarkeit beim Erbfall. Aufgrund des großen Portfolios an Gestaltungsmöglichkeiten birgt die eigenhändige Testamentserrichtung aber vor allem die Gefahr, dass die getroffenen Verfügungen nicht das wiederspiegeln, was der Testator sich eigentlich darunter vorgestellt hat. Oftmals wird auch die Reichweite der getroffenen Verfügungen verkannt. Größter Nachteil ist insofern die fehlende Beratung bei der Gestaltung des letzten Willens.

Wie Sie erkennen können, gibt es bei der Errichtung eines öffentlichen als auch eigenhändigen Testaments einige Fallstricke, die jedoch durch Rechtsrat vermieden werden können. Ob Sie sich hierzu einen Notar, Rechtsanwalt oder kundige Bekannte heranziehen, ist Ihre Entscheidung – wichtig ist, dass Sie überhaupt eine Verfügung treffen, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht Ihrem letzten Willen entspricht. Wir beraten Sie an dieser Stelle gerne. Vereinbaren Sie mit uns ganz unkompliziert einen Termin zur Erstberatung.

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