Stirbt ein Mensch, so muss er bestattet werden. Das sieht das jeweilige Landesrecht vor.

Begründung für dieses Muss ist die sogenannte Gefahrenabwehr. Dieser Begriff mag etwas dramatisch anmuten, ist aber die gängige Fachbezeichnung, wenn die Verwaltung unser Leben, Gesundheit und sonstige wertvolle Freiheiten schützen möchte.

Würde man Bestattungen nicht vorschreiben, könnte das bei mehrheitlichem Unterlassen dazu führen, dass sich Krankheiten bilden und Hygieneprobleme entstehen. Auch der Pietätsgedanke ist eine Begründung

Insofern ist die Bestattungspflicht ein sinnvoller Gedanke und gilt in allen Bundesländern.

Damit wäre die Frage des „Ob“ bejaht. Nun ist nach dem „Wer“ zu fragen:

Alle Landesgesetze ordnen an, dass die Hinterbliebenen für die Totenfürsorge zuständig sind, sofern nicht eine bestimmte Person durch den Verstorbenen verpflichtet wurde.

Zumeist legen die Landesgesetze eine Rangfolge fest: zunächst sind die Ehegattin oder der Ehegatte (oder Lebenspartner/innen), dann die Kinder, dann die Eltern und dann erst die Geschwister verpflichtet.

Die Verpflichteten können zur Vornahme der Bestattung nicht direkt gezwungen werden. Es stellt nicht einmal eine zu sanktionierende Ordnungswidrigkeit dar, sich nicht um das Begräbnis zu kümmern.

Kommt der Bestattungspflichtige seiner Aufgabe aber nicht nach, so können ihm die Kosten im Rahmen einer Ersatzvornahme auferlegt werden, die – jedenfalls in der Bundesrepublik – im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbar sind.

Mit diesen Bestattungskosten musste sich auch eine Frau in Bayern konfrontiert sehen – obwohl sie als Schwester des Verstorbenen erst hinter der noch lebenden Frau und Tochter verpflichtet sein sollte.

Die Schwester wandte sich gerichtlich gegen den Kostenbescheid der Gemeinde. Sie machte geltend, dass nach den bestattungsrechtlichen Vorschriften vorrangig die Ehefrau und die Tochter ihres Bruders verpflichtet seien. Diese lebten zwar in Polen, aber die Klägerin habe der Gemeinde die Adresse mitgeteilt.

Die Gemeinde hatte tatsächlich versucht, die in Polen lebenden Angehörigen zu kontaktieren. Doch auf mehrere Anschreiben der Gemeinde hin kam keine Antwort. Auch eine Rücksendung der Schreiben erfolgte nicht.

Die Schwester sah darin wiederum kein ausreichendes Bemühen der Gemeinde. Vielmehr hätte sie eine förmliche Auslandszustellung nach Art. 14 VwZVG durchführen müssen.

Außerdem sei es heutzutage normal, dass die Verwandtschaft in Europa verteilt sei, sodass dies für die Behörde keinen atypischen Fall bilde.

Dem schloss sich der Verwaltungsgerichtshof München am 10.10.2016 mit seinem Beschluss zum Az.: 4 ZB 16.1295 nicht an.

Die Landesvorschrift der § 15 S. 2 BayBestV ordne zwar an, dass der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft bei der Bestattungspflicht berücksichtigt werden solle. Diese Regelung habe jedoch nur einen „Soll-Charakter“.

Der Regelfall, dass die vorrangig Verpflichteten erreichbar sind, läge nicht vor. Damit dürfe die Gemeinde ausnahmsweise auf die nachrangig Verpflichteten zurückgreifen.

Die Klägerin stelle überhöhte Anforderungen an die behördlichen Aufklärungspflichten.

Grundsätzlich könnten von der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge Ausnahmen gemacht werden, wenn die Anschrift eines bestattungspflichtigen Angehörigen der Gemeinde nicht bekannt sei und auch nicht durch eine Melderegisterabfrage oder durch Nachfrage bei den weiteren Angehörigen des Verstorbenen ermittelt werden könne.

In dem vorliegenden Fall sei der vorrangige Kostenersatzanspruch entweder gar nicht oder nur mit erheblichen und im Vorhinein nicht absehbarem Verwaltungsaufwand durchsetzbar. Es sei der Gemeinde in einer solchen Situation nicht zumutbar, bis zum endgültigen Scheitern solcher Bemühungen von der Inanspruchnahme eines entfernteren Verwandten abzusehen.

Dies sei gleichzusetzen mit der Unkenntnis der Anschrift.

Dass die Adresse der in Polen lebenden Frau und Tochter zwar bekannt gewesen sei, ändere hieran also nichts.

Das Ausblieben einer Antwort auf die Schreiben der Gemeinde oder deren nicht erfolgte Rücksendung, deute darauf hin, dass sich die beiden Verwandten einer Zahlung verweigerten. Da die beiden im Ausland wohnten, könne man sie zur Zahlung auch nicht zwingen. Die deutschen Verwaltungsbehörden hätten nur auf dem Boden der Bundesrepublik die Vollstreckungsbefugnis gemäß Art. 26 VwZVG.

Auch im Verhältnis zu anderen Mitgliedsstaaten der europäischen Union bestünde kein Anspruch auf Vollstreckungshilfe, da es an einer entsprechenden unions- oder völkervertragsrechtlichen Verpflichtung fehle.

Vor diesem Hintergrund durfte die Behörde von der voraussichtlichen Uneinbringlichkeit ihrer Erstattungsansprüche gegenüber der Ehefrau und Tochter ausgehen.

Hierbei wurde zwar Bayerisches Landesrecht angewendet, die Gesetze in Schleswig-Holstein und Hamburg ordnen jedoch Ähnliches an.

Allein Nordrhein-Westfalen sieht in seinem Bestattungsgesetz vor, dass das Vorhandensein eines vorrangig Bestattungspflichtigen die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht von Hinterbliebenen der nachfolgenden Rangstufen ausschließt.

Die Rechtsprechung bleibt bei der Verpflichtung streng: Selbst wenn der Verstorbene gegen den Pflichtigen zu Lebzeiten Straftaten begangen hat, entfällt diese Pflicht nicht, wie das OVG Schleswig-Holstein entschieden hat (26.05.2014, Az.: 2 O 31/13).

Insofern kann einen die Bestattungs- bzw. Kostentragungspflicht unverhofft aber eben doch treffen.

Wenn auch Sie sich mit der Bestattung eines Angehörigen auseinanderzusetzen haben, so helfen wir Ihnen gerne bei Kosten- und Organisationsfragen. Auch bei schwierigen Konstellation im Rahmen einer Erbengemeinschaft sind wir Ihr Ansprechpartner.

Vereinbaren Sie mit uns gerne einen Erstberatungstermin.

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