Nach §§ 2265 ff. BGB können Ehegatten auch gemeinschaftlich ihren letzten Willen erklären.

Die gemeinsame Erklärung kommt dadurch zustande, dass jeder Ehegatte einseitig für den Fall des Todes über sein Vermögen verfügt. Dabei werden in der Regel „wechselbezügliche Verfügungen“ vorgenommen: Ein Ehegatte trifft seine letztwillige Verfügung nur, weil auch der andere in einer bestimmten Weise testiert.

Dabei ersetzt dieses eine gemeinschaftliche Testament zwei einzelne Testamente.

Der Vorteil gegenüber zwei gesonderten Testamenten liegt insbesondere darin, dass das Schicksal des gemeinsamen Ehevermögens, das sozusagen einen eigenen Sachverhalt bildet, durch die einzelne Verfügung in übersichtlicher und abschließender Weise geregelt wird. Dadurch werden Lücken und Ungereimtheiten vermieden, die durch zwei einzelne, nicht aufeinander abgestimmte Verfügungen entstehen können.

Der Klassiker unter den gemeinschaftlichen Testamenten ist das sogenannte „Berliner Testament“. Hierbei setzten sich die Ehegatten gegenseitig für den Fall ihres Versterbens als Alleinerben ein und bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen oder mehrere Dritte(n) als Schlusserben fallen soll, beispielsweise an deren Kinder.

Hierbei wird sichergestellt, dass zunächst der überlebende Ehegatte das gemeinschaftliche Vermögen ererbt und nicht etwa die gesetzliche Erbfolge greift.

Dadurch kann zwar nicht das Pflichtteilsrecht der Kinder ausgeschlossen werden. Jedoch bietet es sich für die Pflichtteilserben meistens an, auf die Geltendmachung des Pflichtteils zu verzichten. Der Pflichtteilserbe kann die Schlusserbfolge dann nach dem Versterben des zweiten Ehegatten antreten. Um die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gezielt zu unterbinden gibt es zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten. Die bekannteste dürfte die „Jastrowsche Klausel“ sein, bei der es sich letztlich um eine qualifizierte Pflichtteilsstrafklausel handelt.

Auch, wenn gemeinschaftliche Testamente aufgrund der Bindungswirkung durch die Wechselbezüglichkeit für den überlebenden Ehegatten an Erbverträge erinnern, ist das gemeinschaftliche Testament kein Vertrag im klassischen Sinne. Inhaltlich ist der Erbvertrag nämlich darauf ausgerichtet, die Parteien bereits zu Lebzeiten zu binden. Das gemeinschaftliche Testament hingegen, entfaltet seine Bindungswirkung in der Regel erst mit dem Tod des ersten Ehegatten.

Ein weiterer Unterschied zum Erbvertrag besteht darin, dass das gemeinschaftliche Testament auch eigenhändig – ohne Notar – errichtet werden kann.

Dabei reicht es nach § 2267 BGB, wenn einer der Ehegatten das Testament handschriftlich verfasst und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung mit vollem Namen mitunterzeichnet. Derjenige, der nur unterschreibt, sollte dabei angeben, wo und wann er unterschrieben hat.

Zudem kann ein gemeinschaftliches Testament nicht in jeder Parteienkonstellation errichtet werden. Es ist nur Ehegatten (früher auch den Lebenspartnern gem. § 10 Abs. 4 LpartG i.V.m. § 2266 ff. BGB) vorbehalten. Ein gemeinschaftliches Testament anderer Personen ist nichtig. Sollten nichtverheiratete Lebenspartner ein solches Testament vermeintlich errichtet haben, kommt aber eine Umdeutung in entsprechende Einzeltestamente in Betracht, sofern deren Formerfordernisse erfüllt und ein hypothetischer Wille festgestellt werden kann, dass letztlich die Errichtung von Einzeltestamenten gewollt war. Grundsätzlich wird jedoch bei eigenhändig errichteten gemeinschaftlichen Testamenten nur ein Einzeltestament desjenigen formwirksam errichtet sein, der das gemeinschaftliche Testaments geschrieben hat. Beim Mitunterzeichner fehlt es insoweit an dem Formerfordernis der Eigenhändigkeit.

Zudem ist die Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments an den Bestand der Ehe beim Tod des Ehegatten geknüpft. Falls die Ehe davor geschieden wird, so wird das gesamte gemeinschaftliche Testament gem. § 2268 Abs. 1 BGB unwirksam.

Die dort getroffenen Verfügungen können jedoch nach § 2268 Abs. 2 BGB „gerettet“ werden, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügungen auch für den Fall der Scheidung getroffen sein würden.

Auch, wenn man bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments das Eine oder Andere bedenken muss, so lohnt es sich für die Ehegatten oftmals. Ob ein Ehegattentestament für Sie und Ihren Ehegatten sinnvoll ist und in welcher Form (beispielsweise ein Berliner Testament mit Jastrowscher Pflichtteilsstrafklausel) ermitteln wir für Sie gerne. Vereinbaren Sie hierzu gerne einen Erstberatungstermin mit uns.

Für weitere Informationen zu unserem erbrechtlichen Leistungsangebot: Erbrechtliche Beratung – ein Überblick.

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