Einig über Uneinigkeit

 

Bekanntermaßen verderben viele Köche den Brei.

Sobald mehrere Personen an einer Sache gemeinsam beteiligt sind, ist Uneinigkeit keine Seltenheit. So auch bei der Erbengemeinschaft. Das Konfliktpotential bei der Verwaltung eines Nachlassvermögens ist nicht zu unterschätzen.

Besonders ärgerlich ist es, wenn ein Großteil einer Erbengemeinschaft eine Maßnahme bezüglich des Nachlasses treffen möchte – jedoch ein einzelner Miterbe seine Mitwirkung verweigert.

Die Regelung des § 2040 Abs. 1 BGB ist an dieser Stelle keine Hilfe: Hiernach können Miterben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinsam verfügen. Diese Vorschrift ist so zu verstehen, dass jede Verwaltungsmaßnahme hinsichtlich des Nachlasses, die eine Verfügung darstellt, nur durch Stimmeneinheit der Erbengemeinschaft zulässig wäre.

In der Folge könnten selbst die sinnvollsten und notwendigsten Maßnahmen nicht getroffen werden, wenn nur ein Miterbe nicht einverstanden wäre.

Diese Ausgangslage ist allerdings schlicht unvernünftig und lähmt die Nachlassverwaltung.

Gleicher Ansicht war auch der BGH in seinem Beschluss vom 03.12.2014 zum Az.: IV ZA 22/14 zu folgendem Fall:

Zu Lebzeiten schloss die Erblasserin mit einem ihrer vier Söhne einen Darlehensvertrag. Darin vereinbarten die beiden, dass er 80.000,- DM bekommen sollte, damit er eine Gaststätte gründen konnte. Hierfür lieh sich die Mutter wiederum bei einer Bank die versprochene Summe.

Der Sohn zahlte an die Bank regelmäßig in Raten insgesamt 36.831,- Euro zurück. Als die Mutter verstarb, verwertete die Bank zur Tilgung des restlichen Betrages die Lebensversicherung der Erblasserin.

Die weitere Verwaltung ihres Nachlasses oblag ihren Söhnen in Erbengemeinschaft.

Einige Jahre später beschlossen zwei der vier Brüder, im Rahmen der Nachlassverwaltung, den Darlehensvertrag zwischen Mutter und Sohn zu kündigen. Damit war der darlehensnehmende Sohn nicht einverstanden. Die Kündigung sei nicht wirksam erfolgt. Er selbst war bei dieser Kündigungsentscheidung zwar nicht abstimmungsberechtigt, da dies eine Verwaltungsmaßnahme war, die ihn selbst betraf. Er berief sich jedoch darauf, dass der vierte Bruder sich enthalten und somit keine Einstimmigkeit vorgelegen hätte.

Der BGH schloss sich jedoch den Ausführungen an, die bereits das Landgericht Kiel und das Oberlandesgericht Schleswig in den vorausgegangenen Instanzen getroffen hatten:

Würde man alleine § 2040 BGB zugrundelegen, so wäre die Kündigung unwirksam. Denn die Kündigung einer zum Nachlass gehörigen Forderung stelle eine Verfügung dar. Die Erben hätten die Kündigung jedoch nicht gemeinschaftlich erklärt. Es genüge das Handeln einzelner unter vorheriger Zustimmung oder nachträglicher Genehmigung der anderen. Daran aber fehle es jedoch. Die Ablehnung durch den Beklagten sei zwar unschädlich. Im Falle der Interessenkollision, zum Beispiel bei der Entscheidung über die Einziehung einer gegen den Miterben selbst gerichteten Forderung, sei der Betreffende in entsprechender Anwendung des § 34 BGB nicht stimmberechtigt. Von den verbleibenden drei Miterben hätten jedoch nur zwei der Brüder zugestimmt. Der dritte Bruder habe sich auch auf zwei Anschreiben mit der Bitte um Zustimmung nicht geäußert. Dies sei im vorliegenden Fall als Ablehnung zu werten.

Dies führe jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die Kündigung stelle nämlich eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne des § 2038 BGB dar, die hinsichtlich des § 2040 BGB eine speziellere und damit vorrangige Maßnahme darstelle. Für sie bedürfe es der Einstimmigkeitsvoraussetzung des § 2040 BGB nicht. Sie könne nach den §§ 2038 Abs. 2, 745 BGB mit Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Gut zu wissen – Ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen im Sinne des § 2038 Abs. 1 BGB:

Ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen sind alle Maßnahmen, die auf die Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten des Nachlasses gerichtet sind und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen.

Die Kündigung sei eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme, da erst die Kündigung zur Fälligkeit der Nachlassforderung führe und ihre Einziehung ermögliche. Die Einziehung einer Nachlassforderung liege grundsätzlich im Interesse der Erbengemeinschaft. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Erbengemeinschaft aus der offenstehenden Forderung keinerlei Nutzen wie beispielsweise Zinsgewinn zufließe, den sie bei einer Anlage des Geldes nach Forderungseinzug aber erzielen könne.

Damit schloss der BGH sich nicht nur den beiden schleswig-holsteinischen Gerichten an, sondern bestätigte auch die eigene Rechtsprechung.

Das ist sehr positiv zu werten. Zum einen fördert es die Rechtssicherheit – zum anderen wird hier eine praxisgerechte Grundlage geschaffen: Die Erbengemeinschaft bleibt handlungsfähig und kann im Geschäftsverkehr effektiv agieren.

 

Sollten Sie selber Teil einer Erbengemeinschaft sein und Probleme mit dem Erlangen eines Konsens haben, so beraten wir Sie gerne. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch für allgemeine Fragen zur Erbauseinandersetzung und Verwaltung zur Seite.

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.