Wenn die Eltern im Zwist stehen, ist die Lage für das Kind meistens nicht leicht. Insbesondere, wenn der Konflikt auf Kosten des jungen Menschen geht.

Wortwörtlich „auf Kosten“ des Kindes ging es in einem Fall, den der BGH am 29.06.2016 (Az. XII ZB 300/15) zu entscheiden hatte:

Im Mai 2008 kam der Sohn zweier nicht-verheirateter Personen zur Welt. Der Vater erkannte die Vaterschaft an und war zusammen mit der Mutter zur elterlichen Vermögens- und Personensorge berechtigt (und verpflichtet). 2011 setzte der Vater in seinem Testament seine Schwester und seinen Sohn jeweils zur Hälfe als Erben ein. Für den Fall, dass sein Sohn zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben sollte, ordnete er die Testamentsvollstreckung durch seine Schwester an. Außerdem sollte die Mutter des Sohnes von der Verwaltung sämtlicher Vermögensgegenstände aus dem Nachlass ausgeschlossen werden, sofern der Sohn noch nicht volljährig sein sollte.
Der Vater verstarb im Dezember 2013, sodass die Mutter als allein Sorgeberechtigte verblieb.
Daraufhin erklärte die Mutter im Namen des Sohnes die Ausschlagung der Erbschaft. Die Ausschlagung wurde durch das Familiengericht genehmigt. Eine Ausschlagung führt zwar in der Regel dazu, dass der Pflichtteilsanspruch gleichzeitig erlischt. Hier galt jedoch die Ausnahme des § 2306 Abs. 1 BGB, wonach ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter (hier der Sohn des Erblassers) den Pflichtteil trotz Ausschlagung weiter verlangen kann, wenn er durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers (hier die Schwester der Erblassers) beschränkt ist. Hinsichtlich des nun für den Sohn verbleibenden Pflichtteilsanspruchs ordnete das Gericht Ergänzungspflegschaft durch die Schwester des Erblassers an.

Hiergegen legte die Mutter Beschwerde ein. Allerdings ging dieses Unterfangen nach hinten los.

Der BGH stellte in seinem Beschluss am 29.06.2016 fest, dass die Mutter die Erbschaft nicht einmal hätte ausschlagen dürfen.

Entscheidende Norm sei hierbei § 1638 Abs. 1 BGB, wonach die Vermögenssorge des Elternteils beschränkt werden könne. Hiernach erstrecke die sich Vermögenssorge nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.

Anmerkung:
Die elterliche Personensorge ist von der Vermögenssorge abzugrenzen. Erstere umfasst insbesondere die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes. Bei der Vermögenssorge soll die Verwaltung des Vermögens des Kindes sichergestellt werden. § 1638 Abs. 1 BGB hat insofern nur auf die Vermögenssorge beschränkende Wirkung.

Die Beschränkung des § 1638 Abs. 1 BGB führe dazu, dass auch das Ausschlagungsrecht durch den Elternteil wegfiele.
Dieses Recht sei vermögensrechtlicher Natur und deswegen der Vermögenssorge zuzuordnen.

Eine Zuordnung der Ausschlagung zur Personensorge widerspräche der Rechtsnatur des Ausschlagungsrechts als auf die Erbschaft bezogenes und folglich vermögensrechtliches Gestaltungsrecht.

Es könne zwar ein starker persönlicher Bezug bestehen und die Nicht-Ausschlagung könne sich auf die persönlichen Verhältnisse des Kindes auswirken – dies seien aber Erwägungen, die getrennt von der maßgeblichen rechtsgeschäftlichen Ebene zu sehen seien.

Dass das Familiengericht die Ausschlagung genehmigt hatte, ändere hieran nichts. Mangels genehmigungsfähigen Rechtsgeschäfts sei die Genehmigung ins Leere gegangen.

 

Die Entscheidung ist begrüßenswert. Dadurch wird der Umgehung der Beschränkung des § 1638 Abs. 1 BGB Einhalt geboten, sodass der Wille des Erblassers seine volle Wirkung entfalten kann.

 

Möchten auch Sie in Ihrem Testament anordnen, dass ein Minderjähriger von Ihnen beerbt werden soll – aber unter Ausschluss des Einflusses seiner Eltern?

Wir beraten Sie gerne hinsichtlich der Regelungs- und Gestaltungsmöglichkeiten.

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.