Gem. § 1922 Abs.1 BGB tritt mit dem Tod eines Menschen der Erbfall ein. Die verstorbene Person, um deren Vermögen es im Erbrecht geht, bezeichnet man als Erblasser.

Aber wann tritt der Tod im erbrechtlichen Sinn ein?

Gemäß § 1 BGB beginnt das Leben mit der Geburt. Wann es endet, beschreibt das Gesetz nicht.

Zunächst hatte sich die Definition verbreitet, dass der Tod mit endgültigem Stillstand von Atmung und Kreislauf eintritt.

In Anbetracht moderner und weitreichender Intensivmaßnahmen zur Reanimation und künstlichen Weiterbelebung ist jedoch fraglich, ob dieser Anknüpfungspunkt noch zeitgemäß ist.

Insofern hat sich die überwiegend vertretene Ansicht herausgebildet, an den Hirntod anzuknüpfen. Das bedeutet, dass ein irreversibler Funktionsverlust des Gehirns eingetreten sein muss, so dass dauerhaft keine Gehirnkurven mehr mitgeschrieben werden können und eine Reanimation ausgeschlossen ist.

Hierbei stellt sich die Schwierigkeit, dass der genaue Zeitpunkt kaum ermittelbar ist. Dabei ist die Feststellung des genauen Todeszeitpunktes gelegentlich ein wichtiges Detail im Erbrecht – beispielsweise, um die Erbfolge bestimmen zu können. Dies kann relevant werden, wenn Erblasser und Erbe durch das gleiche Ereignis ums Leben kommen.

Eine sekundengenaue Feststellung ist für die Praxis aber meistens nicht notwendig. In der Regel indiziert ein Kreislaufversagen den Hirntod.

Insofern ist auf den Hirntod abzustellen. Dadurch besteht auch Einheitlichkeit mit dem Transplantationsgesetz, das den Zeitpunkt auf den Eintritt des Hirntodes legt.

 

Und kann ein Erbfall ausnahmsweise vor dem Tod des Erblassers eintreten?

Ein erbrechtlicher Anspruch zu Lebzeiten des Erblassers besteht nicht. Früher gab es den Anspruch des nichtehelichen Kindes auf vorzeitigen Erbausgleich nach § 1934d a.F. BGB. Dieser wurde jedoch 1998 aufgehoben.

Eine Ausnahme bildet aber die Hofübergabe unter Lebenden nach § 17 II HöfeO, bei der der Erbfall fingiert wird.

 

Wussten Sie schon?

Das römische Recht knüpfte zum Auslösen des Erbfalls nicht zwingend an das Versterben des Erblassers an: Bei Gefangennahme oder als Nebenfolge bei Kapitalverbrechen wurde die Rechtsfähigkeit des Betroffenen aberkannt, sodass sein Tod fingiert wurde. Diese Regelung fand sich noch im fanzösischen Code civil und in anderen europäischen Staaten wieder.

Glücklicherweise wurde dieser sogenannte bürgerliche Tod in Deutschland durch die Paulskirchenverfassung von 1849 abgeschafft.

Ein trauriges Wiederaufleben des bürgerlichen Todes sahen die Nürnberger Gesetze von 1935 vor. Hierdurch wurde der bürgerliche Tod für jüdische Mitbürger angeordnet.

Eine andere Art des bürgerlichen Todes bildete der Klostertod, wonach eine Person bei Eintritt in ein Mönchs- oder Nonnenkloster für die weltliche Rechtsprechung für tot erklärt wurde. In der Folge verlor sie ihre Rechtsfähigkeit, sodass ihr Eigentum an die Erben überging.

 

Und wenn man nicht weiß, ob eine Person tot ist, weil sie nicht mehr auffindbar ist?

Wenn der Tod einer Person nicht erwiesen ist, kann er formell erklärt werden. Diese Todesfallvermutung nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) kann bestehen, wenn der Betroffene im Sinne des § 1 VerschG verschollen ist. Genauere Voraussetzungen regeln die §§ 3 – 7 VerschG. Nach § 3 VerschG beispielsweise, kann eine Verschollenheit angenommen werden, wenn u. A. zehn Jahre verstrichen sind, seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat.

Selbstverständlich handelt es sich nur um eine Vermutung – diese kann also widerlegt werden, wenn der Verschollene wieder auftaucht.

Wenn Sie sich für weitere Begrifflichkeiten aus dem Erbrecht interessieren, empfehlen wir Ihnen, einen Blick in unser Erbrechts-ABC zu werfen.

Für Fragen darüber hinaus, können Sie uns auch gerne persönlich kontaktieren.

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