Seit dem Jahre 2008 betrugen die Erbschaftsteuer und die Schenkungssteuer auf den kanarischen Inseln für den engsten Familienkreis eines Erblassers oder einer Erblasserin – hierunter fielen Kinder, Ehegatten, Eltern und Lebensgefährten – nur 0,1 %.

Als ab dem Jahre 2010 die jüngste Weltwirtschaftskrise Spanien vollends erreichte, sah sich der Staat vielerorts gezwungen, durch Steuererhöhungen Liquidität zurückzugewinnen. So traf es auch die Erbschaftsteuer und die Schenkungssteuer auf den kanarischen Inseln. Im Juli 2012 wurde diese auf 16 % erhöht.

Unverändert blieb, dass nach dem Willen des spanischen Gesetzgebers die Steuervergünstigungen, von denen auch nach der Erhöhung auf den kanarischen Inseln im Verhältnis zum spanischen Festland gesprochen werden kann, an einen Wohnsitz auf den kanarischen Inseln geknüpft waren. Das bedeutete, dass beispielsweise Erben einer Immobilie auf Gran Canaria nur dann in den Genuss des niedrigeren auf den kanarischen Inseln geltenden Steuersatzes gekommen sind, wenn sie selbst dort ihren Wohnsitz hatten.

Diese Ungleichbehandlung zwischen Erben bzw. Beschenkten, die ihren Wohnsitz auf einer der kanarischen Inseln hatten und solchen, die ihren Wohnsitz auf dem spanischen Festland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hatten, wurde vom Europäischen Gerichtshof im September 2014 als diskriminierend gekippt (EuGH, Urteil vom 03.09.2014, Az.: C-127/12).

Mit Änderungsgesetz „Ley 26/2014“ vom 27.11.204 ist der spanische Gesetzgeber in Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes tätig geworden. Nach diesem kamen dann mit Wirkung vom 01.01.2015 auch diejenigen Erben und Beschenkten in den Genuss der steuerrechtlichen Regelungen der kanarischen Inseln, die nicht dort, sondern auf dem spanischen Festland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren Wohnsitz hatten.

Bereits im Laufe des Jahres 2015 hat sich bei der Verfolgung des politischen Diskurses auf den Kanaren angedeutet, dass nun, da die Wirtschaftskrise sich zwischenzeitlich auch in Spanien abgemildert hatte, Erben und Beschenkte wieder in den Genuss von günstigeren Steuersätzen kommen könnten.

Tatsächlich wurde der Erbschaft- und Schenkungssteuersatz auf den kanarischen Inseln mit Änderungsgesetz „Ley 11/2015“ vom 29.12.2015 mit Wirkung zum 01.01.2016 auf 0,1 % reduziert. Dieser Satz gilt dabei für all die Steuerschuldner, die den spanischen Steuerklassen I und II unterliegen. Das sind die Abkömmlinge, adoptierten Kinder unter und über 21 Jahren, Ehegatten und Eltern der Erblasser bzw. Schenker.

In fortdauernder Umsetzung des Urteils des europäischen Gerichtshofes vom 03.09.2014 bleibt es auch dabei, dass die Steuervorteile auch für solche Erben und Beschenkte gelten, die ihren Wohnsitz nicht auf den kanarischen Inseln haben.

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