Wann verjähren Ansprüche eines Vermächtnisnehmers gegenüber den Erben?

Nach heutigem Recht beginnt die Verjährungsfrist ab Kenntnis des „auslösenden Ereignisses“.
Das heißt: Sobald ein Erbe weiß, dass der Erblasser verstorben ist und ihm aus dem Nachlass ein Vermächtnis zusteht , beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.

Das Verjährungsrecht für erbrechtliche Ansprüche, also auch für den Vermächtnisanspruch, hat in den letzten 40 Jahren einige Änderungen durchlebt. Das liegt vor allem daran, dass der Vermächtnisanspruch früher stets unter die regelmäßige Verjährungsfrist gefallen ist, heute allerdings Ausnahmeregelungen existieren. Die regelmäßige Verjährungsfrist wiederum hat sich ebenfalls mehrfach verändert.

Nach heutigem Recht beginnt die Verjährungsfrist, wie bei allen Ansprüchen, die der regelmäßigen Verjährung unterliegen, auch für Vermächtnisansprüche erst ab Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässiger Unkenntnis des auslösenden Ereignisses. Dies ist bei einem Vermächtnisanspruch der Erbfall. Die heutige Frist beträgt drei Jahre.

Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2010 mit § 199 Abs. 3a BGB jedoch für den Fall, dass ein möglicher Anspruchsinhaber eines Anspruchs, der auf einem Erbfall beruht, keine Kenntnis von seinem Anspruch erlangt, eine Auffang-Verjährungsfrist von 30 Jahren ab Entstehung des Anspruchs, also des Erbfalls, eingeführt. Aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 229, § 23 Abs. 1, 2 EGBGB beginnt diese Frist in den allermeisten Fällen jedoch erst am 01.01.2010, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des letzten Änderungsgesetzes.

Schwieriger wird es jedoch, wenn ein Erbfall weit vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, z.B. im Jahre 1970. Hier war die Rechtslage noch eine andere.

Hin und wieder kommt es vor, dass im Testament bedachte Vermächtnisnehmer von den Erben nicht ermittelt werden können und auch selber nicht von dem Erbfall erfahren. Die Erben verwalten dann für Jahre den dem Vermächtnisnehmer zustehenden Geldbetrag, ohne zu wissen, ob dieser jemals vom Vermächtnisnehmer gegenüber den Erben geltend gemacht wird.

Man könnte hier an ein so genanntes Aufgebotsverfahren oder an die Hinterlegung des Betrages denken, jedoch ist dies entweder nicht möglich, oder oft gar nicht nötig.

Denn zu diesem Zeitpunkt betrug die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. 30 Jahre und galt mangels Ausnahmeregelung in §§ 196, 197 BGB a.F. auch für Vermächtnisansprüche. Im Gegensatz zu heute stellte man damals noch nicht auf die Kenntnis des Erbfalls ab. Vielmehr begann die Frist gem. § 198 BGB a.F. in jedem Fall mit dem Erbfall zu laufen.

Wenn also der Erbfall im Jahre 1970 eingetreten ist, begann die Verjährungsfrist mit dem Beginn des darauf folgenden Jahres, also 1971, zu laufen. Der Vermächtnisanspruch ist also 30 Jahre später, seit dem Ablauf des Jahres 2000, verjährt.

Ihnen liegen noch „offene“ Vermächtnisansprüche vor? Wir prüfen für Sie, ob diese möglicherweise bereits verjährt sind. Ihnen steht ein Vermächtnisanspruch zu, den Sie noch nicht geltend gemacht haben? Wir prüfen, ob der Anspruch noch durchsetzbar ist und machen ihn im positiven Falle für Sie geltend.

Vereinbaren Sie hierzu gerne einen Termin über das nebenstehende Kontaktformular oder rufen Sie uns an: 0431 / 908840 – 00

Erfahren Sie mehr über uns in unserer Philosophie.

16 Kommentare
  1. NPACK
    NPACK sagte:

    Hello! This is kind of off topic but I need some advice from an established blog. Is it very hard to set up your own blog? I’m not very techincal but I can figure things out pretty fast. I’m thinking about setting up my own but I’m not sure where to start. Do you have any points or suggestions? Thank you

    Antworten
  2. Stahlflanschbeschl?ge
    Stahlflanschbeschl?ge sagte:

    Hmm it appears like your site ate my first comment (it was super long) so I guess I’ll just sum it up what I wrote and say, I’m thoroughly enjoying your blog. I too am an aspiring blog writer but I’m still new to everything. Do you have any points for novice blog writers? I’d genuinely appreciate it.

    Antworten
  3. VKPAK
    VKPAK sagte:

    Hi, Neat post. There is a problem with your site in internet explorer, would check this?IE still is the market leader and a large portion of people will miss your great writing due to this problem.

    Antworten
  4. Anonymous
    Anonymous sagte:

    Nice post. I was checking continuously this blog and I’m impressed! Extremely helpful info specifically the last part 🙂 I care for such info a lot. I was looking for this particular info for a long time. Thank you and best of luck.

    Antworten
  5. Hans Müller
    Hans Müller sagte:

    Wir haben beim Aufräumen ein notarielles Testament der Tante meiner Frau aufgefunden. Es wurde am 28.6.91 eröffnet und regelt den Nachlass der verstorbenen Tante einerseits zugunsten des Bruders meiner Frau, der den Grundbesitz (Geschäftshaus) zum Alleineigentum erhielt und andererseits zugunsten meiner Frau einen 25%igen jährlich zu zahlenden lebenslangen finanziellen Ausgleich aus den Mieteinanhmen abzgl. laufender Kosten (sofern nicht auf Mieter umlegbar). Zudem sollte das vorhandene Bankguthaben hälftig aufgeteilt werden. Meine Frau hat bisher keinerlei Ansprüche aus dem Testament geltend gemacht. Mir war das Testament völlig unbekannt.
    Sind die Erbansprüche mittlerweile verjährt oder können sie noch nachträglich hochgerechnet vom Bruder eingefordert werden ?

    Antworten
  6. S. Meyer
    S. Meyer sagte:

    Sehr geehrter Herr Ziegler,

    wie verhält es sich mit einem Nießbrauchsrecht, das schon seit 18 Jahren als Vermächtnis im Testament den Erben eröffnet wurde. Dieses Nießbrauchsrecht sollte lt. Vermächtinis ins Grundbuch eingetragen werden. Die Nießbrauchnehmerin war bei der Testamentseröffnung nicht dabei (bzw. kann sich nicht mehr erinnern). Wie ist es hier mit der Verjährungsfrist?
    Beste Grüße
    S. Meyer

    Antworten
    • RA Patrick Ziegler
      RA Patrick Ziegler sagte:

      Sehr geehrter Herr Meyer,

      wir danken Ihnen zunächst für Ihre Nachfrage und die Beteiligung an unserem Blog.

      Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Vermächtnisanspruches. Wenn also die Vermächtnisnehmerin erst 18 Jahre nach dem Erbfall Kenntnis erlangt hat, beginnt auch erst zu diesem Zeitpunkt der Lauf der Regelverjährung, da die Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren noch nicht erreicht ist. Zu prüfen wäre in dem von Ihnen geschilderten Fall, weshalb die Vermächtnisnehmerin nicht vorher in Kenntis gesetzt wurde bzw. Kenntnis erlangen konnte, denn das Nachlassgericht hätte die Vermächtnisnehmerin gem. § 348 Abs. 3 FamFG grundsätzlich von dem sie betreffenden Vermächtnis durch Übersendung des Testamentes in Kenntnis setzen müssen.

      Wir hoffen, dass wir Ihre Fragestellung klären konnten. Gerne stehen wir Ihnen auch im Rahmen einer Erstberatung zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass zur Abschließenden Prüfung der tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse eine Prüfung der zugrundeliegenden Unterlagen und Urkunden unerlässlich ist, weswegen vorstehende Auskunft eine umfassende rechtliche Prüfung und Beratung nicht ersetzen kann.

      Beste Grüße aus Hamburg

      Antworten
    • S. Meyer
      S. Meyer sagte:

      „Im Gegensatz zu heute stellte man damals noch nicht auf die Kenntnis des Erbfalls ab“, steht oben in Ihrem Artikel (s. o.). Ist der Nießbrauchsanspruch, der vor 18 Jahren entstand, demzufolge nicht jetzt noch gültig, ganz gleich, ob die Nießbrauchsnehmerin davon Kenntnis erlangte oder nicht? – Die Fruchtziehung (das Einbehalten der Mieteinnahmen) an der Immobilie wird der Nießbrauchsnehmerin verwehrt, da seinerzeit kein Eintrag ins Grundbuch erfolgt ist. Kann sie dies noch nachholen (aufgrund der damals bestehenden 30-Jahres-Frist), oder würde eine Klage auch hier schon im Vorfeld abgewiesen?
      Vielen Dank!
      Beste Grüße
      S. Meyer

      Antworten
  7. Hagen Voigt
    Hagen Voigt sagte:

    Das ist alles sehr gut erklärt und auch nachvollziehbar, aber wann verjährt ein Vermächtnis das zwar eingefordert aber nicht abgeholt worden ist? Zum Beispiel ein wertvoller Gegenstand. Gibt es da auch eine Verjährungsfrist oder muss der Gegenstand bis auf weiteres aufbewahrt werden?

    Antworten
    • RA Patrick Ziegler
      RA Patrick Ziegler sagte:

      Sehr geehrter Herr Voigt,

      vielen Dank für Ihr Feedback und Ihre Frage. Eine konkrete Antwort zu geben, ist jedoch nicht ganz einfach, da uns hierfür die genauen Umstände der „Forderung“ des Gegenstandes und die Reaktion des Verpflichteten bekannt sein müssten.

      Hiervon hängt ab, ob bereits der sog. Annahmeverzug bei dem Berechtigten eingetreten ist. Das bedeutet, dass die Folgen eines zufälligen Untergangs der Sache von dem Berechtigten zu tragen wären.

      Grundsätzlich verhält es sich so, dass der Verpflichtete nach Geltenmachung des Anspruchs auf den Vermächtnisgegenstand dem Berechtigten den Vermächtnisgegenstand anbieten muss. Das kann z.B. durch die Vereinbarung oder das Anbieten mehrerer Abholungstermine geschehen. Nimmt der Berechtigte dieses Angebot nicht wahr, gerät er in Annahmeverzug. Ab diesem Zeitpunkt kann der Verpflichtete dem Berechtigten die weitere Aufbewahrung in Rechnung stellen. Der Verpflichtete hat auch die Möglichkeit, Wertgegenstände, Geld und Wertpapiere öffentlich zu hinterlegen. Dann wäre er von sämtlichen Pflichten befreit.

      Sollte aber eine zum Annahmeverzug führende Handlung (noch) nicht vorgenommen worden sein, gelten die regelmäßigen Verjährungsfristen, spätestens verjährt ein solcher Anspruch nach 30 Jahren.

      Konnten wir Ihnen mit dieser Antwort bereits weiterhelfen? Gerne stehen wir Ihnen auch telefonisch oder zu einem persönlichen Gespräch in unserem Büro zur Verfügung. Dabei ist es uns besser möglich, eine verbindliche Antwort zu geben, wenn wir alle für uns erforderlichen Informationen erfragen können.

      Beste Grüße aus Kiel

      Antworten
      • Hagen Voigt
        Hagen Voigt sagte:

        Danke, Herr RA Ziegler, für die schnelle Antwort. Folgender genauer Sachverhalt:
        Mein Großvater hat Schmuck mit einer Auflage Vermacht. Das erste Urenkel-Kind welches sich als erstes verlobt soll den Schmuck bekommen. Ein Urenkel-Kind hat dieses abgelehnt. Das nächste Urenkel-Kind hat den Anspruch erhoben. Nach kurzem E-Mailverkehr und Angebot der Terminabsprache zur Abholung des Vermächtnis-Gegenstandes, brach der Kontakt plötzlich ab. Wie lange besteht nun der Anspruch auf das Vermächtnis? Besteht nicht die Möglichkeit auf einen stillen Verzicht, in dem sich der Berechtigte nicht mehr meldet? Muss ich nun 30 Jahre das Vermächtnis aufbewahren? Kann ich eine Summe „X“ für die monatliche Aufbewahrung verlangen?
        Beste Grüße aus Hamburg

        Antworten
        • RA Patrick Ziegler
          RA Patrick Ziegler sagte:

          Sehr geehrter Herr Voigt,

          vielen Dank für Ihre weitere Nachfrage.

          Welche Verjährungsfrist in dem von Ihnen vorgetragenen Fall erheblich ist, wann diese zu laufen begonnen hat und ob der Ablauf möglicherweise gehemmt ist, hängt maßgeblich vom konkreten Inhalt der zugrundeliegenden Korrespondenz und der letztwilligen Verfügung ab.

          Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir im Rahmen unseres Blogs nähere Angaben zu Ihren Fragen daher schon in Ihrem eigenen Interesse nicht ohne ausführliche Prüfung der zugrundeliegenden Dokumente und Urkunden machen können.

          Gerne können Sie aber einen Termin zu einer persönlichen oder auch telefonischen Erstberatung mit unserem Büro vereinbaren. Hierzu wenden Sie sich bitte an unser Sekretariat unter 0431/908840-00 oder per E-Mail an info@die-erbrechtskanzlei.com

          Mit besten Grüßen

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.