Wer auf die Auseinandersetzung des Nachlasses klagt, muss einen Teilungsplan zur konkreten Zustimmung vorlegen.

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Innerhalb dieser Gemeinschaft muss der Nachlass dann im Wege der Auseinandersetzung aufgeteilt werden.

Ist vom Erblasser zu Lebzeiten keine Teilungsanordnung errichtet worden, entsteht zwischen den Miterben oft Streit, der einer zügigen Abwicklung im Wege steht.

Grundsätzlich hat jeder Miterbe gemäß § 2042 BGB einen Anspruch auf die Auseinandersetzung des Nachlasses. Bevor dieser Anspruch jedoch von einem Miterben prozessual durchgesetzt werden kann, muss Teilungsreife bestehen. Teilungsreife besteht dann, wenn alle Nachlassverbindlichkeiten erfüllt worden sind und der Nachlass somit ohne Wertverlust auf die Erbengemeinschaft verteilt werden kann.

Mit Urteil vom 14.01.2014 (Az.: 3 U 1142/13) hat das Oberlandesgericht Koblenz klargestellt, dass bei Klage auf Auseinandersetzung der Klageantrag auf Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan lauten muss. Ferner muss dieser auch vorgelegt werden.

Der Plan muss alle Aktiva und Passiva des Nachlasses umfassen, sodass nicht auf Teilauseinandersetzung geklagt werden kann. Weiter muss der Plan anordnen, wie die Auseinandersetzung konkret erfolgen soll. Gestaltungsmöglichkeiten liegen hier bei der Aufteilung der Gegenstände oder des Erlöses bei ihrer Versteigerung. Jedoch darf ein Teilungsplan etwaigen Anordnungen des Erblassers nicht zuwiderlaufen.

Da die Klage lediglich auf die Abgabe einer Willenserklärung – namentlich der Zustimmung – gerichtet ist, kann der Teilungsplan nur vollumfänglich oder gar nicht angenommen werden. Eine Abweichung vom vorgelegten Teilungsplan ist nicht zulässig.

Wir erarbeiten mit Ihnen zusammen einen Teilungsplan, damit im Klagefall eine zügige Zustimmung erreicht und eine Auseinandersetzung in Ihrem Interesse durchgeführt werden kann. Sprechen Sie uns gerne an.

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