Grundsätzlich ist jeder Mensch berechtigt, selber zu entscheiden, auf wen das eigene Vermögen im Todesfall wie übergehen soll. Diese Testierfreiheit ist durch Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes abgesichert.

Der Erblasser kann die Personen oder Einrichtungen, die seine Vermögensnachfolge antreten sollen, in einem Testament als Erben einsetzen, mit ihnen einen Erbvertrag schließen und sie auch mit einem Vermächtnis bedenken.

Hat der Erblasser jedoch solche Bestimmungen nicht getroffen, bestimmt die gesetzliche Erbfolge wer zu welchen Teilen erbt.

Da ein Testament auch eigenhändig verfasst und privat verwahrt werden kann, ist es möglich, dass das Testament bei einem Erbfall durch die Hinterbliebenen nicht sofort gefunden wird.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte die Frage zu klären, wie zu verfahren ist, wenn ein eigenhändiges Testament erst Jahrzehnte nach dem Erbfall gefunden wird. Enthält das Testament dann von der gesetzliche Erbfolge abweichende Bestimmungen, liegen Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen auf der Hand.

Im Vordergrund der Entscheidung stand insbesondere, welche Maßstäbe bei der Echtheitsüberprüfung anzulegen sind; ferner ob ein Testament durch seinen späten Fund per se unglaubwürdiger ist.

Das Gericht machte klar, dass es ausreichend sei, wenn Beteiligte angehört und Schriftproben von Sachverständigen begutachtet würden und sich dadurch beim Gericht die Überzeugung der Echtheit bilde. Es sei weiter nicht erforderlich, dass jeder Zweifel ausgeräumt werden müsse. Ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit reiche aus. Ein Testament dürfe deshalb allein durch seinen späten Fund nicht als besonders unglaubwürdig eingeschätzt werden.

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