Maklergebühren wirken sich nicht mindernd auf den im Rahmen der Erbschaftsteuer zu entrichtenden Betrag aus.

Bei einem Erbfall ist von den Erben die Erbschaftsteuer zu entrichten. Diese orientiert sich in ihrer Höhe am Umfang des Nachlasses.

Befindet sich eine Immobilie im Nachlass, wird diese häufig im Wege der Auseinandersetzung veräußert.

Sehr relevant ist die Frage, welcher Wert bei der Berechnung des Steuerbetrages zu Grunde gelegt werden muss. Wird eine Immobilie veräußert, führt dies im Regelfall zu nicht unerheblichen Kosten für die Erben.

Insbesondere Notariatsgebühren, Gerichtskosten, Maklergebühren und Grunderwerbssteuer können umfängliche Kostenpositionen darstellen, weshalb sich die Frage stellt, ob diese auf den gemeinen Verkehrswert der Immobilie und somit auf die anfallende Erbschaftsteuer angerechnet werden können.

Der Bundesfinanzhof hat bereits erklärt, dass zumindest  Sachverständigenaufwendungen als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig sind.

Das Finanzgericht Köln führte in seiner Entscheidung vom 12.02.2014, Az.: 4 K 3081/13, jedoch an, dass der Wert, der der Besteuerung zu Grunde liegt, sich an dem Preis zu orientieren habe, der sich bei gewöhnlicher Veräußerung im Rechtsverkehrt erzielen lasse. Ferner würde eine Abzugsfähigkeit der Maklerkosten zu unbilligen Ergebnissen führen. So würde die selbe Immobilie unterschiedlich der Steuer zugeführt, je nachdem ob ein Makler bei der Veräußerung beauftragt war oder nicht.

Angesichts dieser Erwägungen befand das Gericht Maklergebühren beim Verkauf einer Immobilie für die Erbschaftsteuer insoweit als nicht abzugsfähig.

Wir arbeiten seit vielen Jahren mit öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Grundstücksbewertungen zusammen, die für Sie eine sichere, objektive und gerichtsfeste Einschätzung der Immobilie vornehmen.

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