Ehescheidungen sind keine Seltenheit. Viel Freude bereiten sie niemandem, sodass die Parteien regelmäßig erleichtert sind, wenn die Angelegenheit „abgehakt“ ist und der Weg für einen Neustart frei ist.

Selbstverständlich ist jedermann darin frei, auch mit seinem ehemaligen Ehepartner doch einen Wiederanfang zu wagen und ihn gegebenenfalls ein zweites Mal zu heiraten.

Dass hierin tatsächlich ein Neubeginn liegt (mal abgesehen von emotionalen Altlasten), bestätigte das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 22.02.2017 zum Az. I 3 Wx 16/17.

In dem zu entscheidenden Fall heirateten die Ehepartner im Jahr 1994 und bekamen zwei Kinder. Im Jahr 1999 schlossen sie während einer Ehekrise einen Ehevertrag. Dort hieß es, dass sie mit dem Gedanken spielten, sich scheiden zu lassen. Für den Fall einer Scheidung der Ehe, trafen sie die Vereinbarung, dass sie sowohl „für die Zeit, in der sie in Zukunft voneinander getrennt leben sollten, als auch für den Fall einer Scheidung“, jeweils auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht am Nachlass des Erstversterbenden verzichten würden. Nachdem sie sich tatsächlich scheiden ließen, heirateten sie 2009 einander zum zweiten Mal. Nach dem Tod des Ehemannes beantragten die Witwe und eines der Kinder auf Grund der gesetzlichen Erbfolge einen Erbschein. Das Nachlassgericht kam diesem Antrag jedoch nicht nach. Es begründete seine Zurückweisung mit dem vormaligen, notariellen Erbverzicht, der einer Erbscheinserteilung entgegenstünde.

Das OLG Düsseldorf hob den Zurückweisungsbeschluss des Nachlassgerichts jedoch auf.

Die Eheleute hätten im Rahmen des notariellen Vertrages ausdrücklich die Motivation für die nachfolgenden Regelungen festgehalten und bestimmt, dass sie „sowohl für die Zeit, in der wir in Zukunft getrennt leben sollten, als auch den Fall der Ehescheidung“ regelten.
Die Vereinbarungen seien also nur für den Fall einer tatsächlichen (endgültigen) Trennung geschlossen worden, wie sich aus der Formulierung „getrennt leben sollten“ ergäbe.
Das gelte auch für den bei dieser Gelegenheit in derselben Urkunde erklärten Erbverzicht, der sich nur auf die damals bestehende Ehe beziehen könne und nicht greife, wenn sich die Eheleute erst scheiden ließen und dann erneut heirateten. Durch die im Jahr 2009 geschlossene (zweite) Ehe mit der nunmehrigen Witwe seien ihre Erbansprüche wieder bzw. erneut begründet worden.

Diese Entscheidung zeigt, dass jede neue Eheschließung neue Rechtswirkungen entfaltet – auch wenn sie mit dem geschiedenen Partner erfolgt.

Zudem ist gerade für letzteren Fall zu beachten, dass einstmals getroffene Vereinbarungen in einem Ehevertrag gegebenenfalls neu getroffen werden müssen.

Sollten Sie Fragen zu erbrechtlichen Eheangelegenheiten vor, während und nach einer Ehe haben, zögern Sie nicht uns anzusprechen. Vereinbaren Sie mit uns gerne einen Erstberatungstermin.

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.