Ein Erbe, auch als „Nachlass“ bezeichnet, umfasst gemäß § 1922 Abs. 1 BGB das Vermögen des Erblassers.

Dabei ist zwischen materiellen und immateriellen Rechten zu unterscheiden.

Unter materiellen Rechten versteht man alle geldwerten Rechte des Erblassers und gehen fast immer auf den Erben über. Dazu gehören beispielsweise Immobilien, Kontoguthaben, Urheberrechte oder andere vermögensrechtliche Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Immaterielle Rechte sind ideeller Natur und und nur teilweise vererblich. Nicht vererblich sind zum Beispiel die elterliche Sorge oder nicht vermögensrechtliche Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Für Interessierte:

Unter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht versteht man eine Fülle an Rechten, die vorwiegend den privaten Lebensbereich eines Menschen schützen und seine Wurzeln in der in Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Menschenwürde hat.

Dazu gehören unter anderem das Recht am Namen oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Diese Rechte haben an sich keinen Geldwert und erlöschen mit dem Tod des Erblassers.

Der ideelle Anteil des Persönlichkeitsrechts, das sogenannte postmortale Persönlichkeitsrecht, kann jedoch noch durch nahe Angehörige durchgesetzt werden.

Man beachte jedoch, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht einen Vermögenswert bilden kann, wenn es das schon zu Lebzeiten des Erblassers tat. Beispielsweise bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild, können Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Hierbei muss aber der Wille des Erblassers Beachtung finden: Eine Verfolgung kommt nur in Betracht, wenn es sich mit seinem ausdrücklich geäußerten oder mutmaßlichen Willen deckt.

Dies kann zu sehr spannenden Fragen als auch Ergebnissen führen, wenn Dritte an der Einräumung eines Nutzungsrechts am Namen oder Bild des Erblassers interessiert sind. Da hier nicht ausschließlich kommerzielle, sondern auch ideelle Interessen betroffen sind, müssen gegebenenfalls auch die nächsten Angehörigen des Erblassers mit einbezogen werden – auch, wenn sie nicht die Erben sind – da diese in der Regel mit dem Schutz des ideellen postmortalen Persönlichkeitsrecht betraut sind.

Interessant ist auch die jeweilige „Verjährung“ der Ansprüche aus diesem Recht. Entsprechend des § 22 Satz 3 KunstUrhG verlieren vermögensrechtliche Bestandteile ihren Schutz nach zehn Jahren. Der postmortale Persönlichkeitsschutz unterliegt hingegen keinen festen Zeitgrenzen. Der Schutz „verblasst“ nur mit fortschreitendem Zeitablauf.

Doch zum Erbe gehört nicht zwangsläufig ein „Mehr“ an Vermögen. Neben dem Aktivvermögen, befindet sich auch das Passivvermögen im Nachlass. Letzteres wird als die Nachlassverbindlichkeiten bezeichnet. Der Erbe muss für diese Verbindlichkeiten einstehen. Jedoch lassen sich gelegentlich Regelungen finden, durch die die Haftung beschränkt werden kann.

Mehr zum Thema der Haftungsbeschränkung können Sie im Folgebeitrag erfahren.

Natürlich stehen wir Ihnen natürlich auch für weitere Fragen gerne zur Verfügung.

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