Im Rahmen der Berechnung des Nachlasswertes zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten stellt sich immer wieder die Frage, welche Kosten als Nachlassverbindlichkeiten von den Aktiva des Nachlasses abzugsfähig sind und ob Grabpflegekosten hierzu zählen.

Grundsätzlich unterteilt man die Nachlassverbindlichkeiten in Erblasserschulden, Erbfallschulden und Nachlasserbenschulden.

Gem. § 1968 BGB haben die Erben die Beerdigungskosten zu tragen. Diese werden als Erbfallschulden, also als Verbindlichkeiten, die mit dem Erbfall und in Bezug auf ihn entstanden sind, qualifiziert. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs der Grabpflegekosten mit den Beerdigungskosten wären erstgenannte wohl ebenfalls am ehesten im Bereich der Erbfallschulden anzusiedeln.

Allerdings zählen nach der ständigen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur die Grabpflegekosten gerade nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten.

Das Oberlandesgericht Schleswig führt hierzu in seiner Entscheidung vom 06.10.2009, Az.: 3 U 98/08, aus, dass die Beerdigung im Sinne des §§ 1968 BGB mit der erstmaligen Herrichtung der Grabstätte abgeschlossen sei. Die Grabpflege beruhe daher nicht auf einer Rechtspflicht der Erben, sondern nur auf einer sittlichen Verpflichtung der nahen Angehörigen. Ähnlich hatte es bereits der 6. Zivilsenat des Reichsgerichts in seinem Urteil vom 13.05.1939, Az.: VI 256/38 entschieden. Der in § 1968 BGB formulierten Verpflichtung der Erben zur Übernahme der Beerdigungskosten könne nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber Grabpflegekosten als Beerdigungskosten im Sinne dieser Norm ansehen wollte.

Hiergegen wenden sich vereinzelte neuere Auffassungen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts Grabpflegekosten als Teil der Beerdigungskosten ansehen. Sie begründen dies damit, dass gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG die Kosten der Grabpflege im steuerrechtlichen Sinne als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind. Diese Auffassungen verkennen allerdings, dass einer automatischen Übernahme der Wertungen des Steuerrechts in das Privatrecht die Grundlage fehlt.

Die Grabpflegekosten können ausnahmsweise jedoch dann zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten selbst einen Grabpflegevertrag abgeschlossen hat. Dann handelt es sich jedoch auch nicht um Erbfallschulden, sondern um Erblasserschulden, die der Erblasser bereits zu Lebzeiten begründet hat und die im Wege der Universalsukzession auf die Erben übergegangen sind.

Eine weitere Ausnahme, bei der die Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeiten vom Aktivbestand des Nachlasses abzuziehen sein können, besteht dann, wenn der Erblasser eine Stiftung zum Zweck der Finanzierung der Grabpflege gegründet hat oder durch Anordnung in einer letztwilligen Verfügung hat gründen lassen. Diese Konstellation dürfte aber doch eher die Ausnahme sein.

Wir übernehmen im Rahmen der Nachlassabwicklung oder der Pflichtteilsbestimmung für sie die Berechnung der Nachlassverbindlichkeiten und erteilen bzw. beanspruchen für Sie nötigenfalls Auskunft gegenüber Pflichtteilsberechtigten bzw. den Erben. Sprechen Sie uns an!

Lesen Sie hierzu auch: Der Auskunftsanspruch Pflichtteilsberechtigter

Und was können wir für Sie tun? – Unsere Leistungen im Überblick.

2 Kommentare
  1. Anton Schneider
    Anton Schneider sagte:

    Gut zu wissen, dass die Grabreinigung nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten dazu gehört. Ich wusste nicht, dass sich dies ändern lässt, wenn die Person zu Lebzeiten noch ein Grabpflegevertrag abschließt. Da habe ich definitiv was dazu gelernt.

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  2. Martin Lobinger
    Martin Lobinger sagte:

    Gut zu wissen, dass Grabpflegekosten nach ständiger Rechtsprechung nicht zu den nach § 1938 BGB von den Erben zu tragenden Beerdigungskosten gehören. Mein Onkel pflegt regelmäßig den Graben seines Vaters. Er weiß, dass er dazu rechtlich nicht verpflichtet ist, fühlt sich aber emotionell dennoch dazu verpflichtet.

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