= testamentarische Regelungen, die für ihre Wirksamkeit in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen.
So können z.B. Ehepartner sich gegenseitig als Erben einsetzen und verfügen, dass die Kinder erst den Längerlebenden beerben sollen.
Wechselbezügliche Verfügungen können nicht mehr einseitig abgeändert werden.

Ist beim Erbfall nicht klar, ob eine Verfügung wechselbezüglich sein soll, ist dies durch Testamentsauslegung zu ermitteln. Das können wir für Sie übernehmen.

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