Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren, nachdem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Erbfall und seiner Enterbung hat.
Beginn der Frist ist der Schluss des Jahres, in dem er Kenntnis erlangte.
Unabhängig von seiner Kenntnis verjährt der Anspruch nach dreißig Jahren.
Beginn der Frist ist der Tag des Erbfalls.

Die Einrede der Verjährung muss jedoch erhoben werden. Wir beraten Sie über die rechtlichen Möglichkeiten und vertreten Ihre Interessen.

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Pflichtteilsansprüche – Wir beraten Sie umgangreich hierzu.