Die Dürftigkeits- oder auch Unzulänglichkeitseinrede können die Erben gegen Ansprüche aus Nachlassverbindlichkeiten erheben.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Nachlass nicht einmal die Kosten einer Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung decken kann.
Die Dürftigkeitseinrede lässt die Erben nicht mehr persönlich haften.

Wir prüfen für Sie die Risiken des Nachlasses und leiten alle notwendigen Schutzmaßnahmen für Ihre Interessen ein.

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