Ist ein Nachlass nicht umfänglich genug, um ein Vermächtnis zu befriedigen, können die Erben die Einrede der Überschwerung erheben. Ist die Einrede erhoben, kann dem Vermächtnisnehmer der verbleibende Rest des Nachlasses oder eine Abfindung gezahlt werden.

Ist der Anspruch des Vermächtnisnehmers nicht zu befriedigen, erheben wir für Sie formgerecht die Einrede und versuchen mit dem Vermächtnisnehmer im Dialog eine Ihren Interessen gerecht werdende Einigung zu erzielen.

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Unsere Philosophie – Wir sichern Ihre Ansprüche.