Der Erblasser kann bestimmen, dass eine Auseinandersetzung des Nachlasses nicht möglich sein soll.
In diesem Fall kann die Erbengemeinschaft nur gemeinsam über den Nachlass verfügen.
Ist ein Teilungsverbot nicht auf Zeit bestimmt, erlischt es mit Ablauf von 30 Jahren.
Weiter kann sich die Erbengemeinschaft durch einstimmigen Beschluss über das Teilungsverbot hinwegsetzen.

Wir beraten Sie, inwiefern sich eine Achtung des Teilungsverbotes oder dessen Bruch anbietet und führen entsprechende Korrespondenz mit den Miterben.

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