Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung von den übrigen Miterben verlangen; hilfsweise auf diese klagen.
Voraussetzung für die Klage ist die Teilungsreife.
Besteht bei den Miterben über die Modalitäten der Auseinandersetzung keine Einigkeit, kann eine öffentliche Versteigerung der Nachlassgegenstände angeordnet werden.
Häufig liegen die Erlöse dann unter dem Wert des Objektes.

Wir helfen dabei, eine Auseinandersetzung in Ihrem Interesse zu organisieren.

Weiter lesen:
Unsere Philosophie – So sichern wir den Ihnen hinterlassenen Nachlass!