Das Gesetz zur Erbschaftssteuer sieht mehrere Möglichkeiten der Befreiung vor.
So ist eine Befreiung für Fälle vorgesehen, in denen z.B. noch Kosten für Pflegedienste offen sind, Ehegatten oder Abkömmlinge eine Wohnimmobilie erben oder ein an einen Angehörigen geschenkter Gegenstand wegen seines Todes wieder an den ursprünglichen Eigentümer zurückfällt.

Unsere ausschließlich im Erbrecht tätigen Anwälte prüfen für Sie, ob in Ihrem Fall ein Befreiung von der Erbschaftssteuer möglich ist und leiten dann ggf. alle notwendigen Schritte ein.

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