Der Erblasser kann bestimmen, dass der Begünstigte eines Vermächtnisses den Gegenstand nur bis zum Eintritt einer auflösenden Bedingung oder bis zum Ablauf einer bestimmten Zeit erhalten soll.
Ist die auflösende Bedingung eingetreten oder die eingeräumte Zeit verstrichen, muss der Bedachte den Vermächtnisgegenstand an den oder die Erben zurückgeben.

Wurde ein Vermächtnis auflösend bedingt oder befristet, vertreten wir nach Eintritt der Bedingung oder Ablauf der eingeräumten Zeit Ihre Erbeninteressen gegen den Bedachten und setzen Ihre Ansprüche durch.

Weiter lesen:
Gerne beraten wir Sie auch zum Gestaltungsthema. Lesen Sie hier mehr.