Besteht ein Erbvertrag, hat der Erbe einen Rückforderungsanspruch nach dem Erbfall gegen die vom Erblasser beschenkte Person.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Schenkung den Erben beeinträchtigen sollte, also böswillig war.
Wann eine Schenkung als böswillig anzusehen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Sehen Sie sich als Erbe durch eine Schenkung vor dem Erbfall beeinträchtigt, stehen wir Ihnen beratend zur Seite und setzen Ihren Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten durch.

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