Es besteht die Möglichkeit, im Wege der vorweggenommen Erbfolge den Erben eine Immobilie zu übertragen.
Die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung in das Grundbuch sichert, dass bei Verschuldung der Erben die Immobilie nicht belastet wird und die Zwangsvollstreckung in diese betrieben werden kann.
Ferner kann die Immobilie nicht bei Tod der Person, der die Immobilie übertragen wurde, in das Vermögen seiner Erben fallen.

Weiter lesen:
Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie umfangreich.