Der Erblasser kann zu Lebzeiten Rechtsverhältnisse eingehen, die sich dann auf den Nachlass auswirken.
Jedoch können diese Geschäfte nach erbrechtlichen Maßgaben unwirksam sein.
Dies ist häufig der Fall, wenn der Erblasser durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag gebunden ist.

Werden große Teile des Vermögens mit Wirkung auf den Todesfall verschenkt, entsteht beim Erbfall oft Streit. Wir analysieren für Sie Ihre Möglichkeiten und setzen Ihre Interessen auch prozessual durch.

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