Hat der Erblasser zu Lebzeiten Teile seines Vermögens an Dritte verschenkt und wird der Pflichtteil des Berechtigten dadurch geschmälert, erwächst diesem ein Ergänzungsanspruch gegen die oder den Erben.
Der Umfang des Anspruchs richtet sich nach der Höhe des Anteils, der bestünde, wenn eine Schenkung nicht erfolgt wäre.
Jedoch schmälert sich der Anspruch, je weiter die Schenkung zeitlich vor dem Erbfall liegt.

Steht Ihnen ein Ergänzungsanspruch zu, ermitteln wir für Sie seinen Umfang und setzen ihn für Sie durch.

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