Derjenige, der Anspruch auf den Pflichtteil hat, wird als pflichtteilsberechtigt bezeichnet. Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge des Erblassers, die durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Pflichteilsberechtigt können weiter auch die Eltern und der Ehepartner des Erblassers sein.

Wir prüfen für Sie, ob gegen Sie nach demErbfall ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden kann und wahren Ihre Interessen gegenüber den Pflichtteilsberechtigten.

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