Die Verwaltung des Nachlasses steht den Miterben nach den Grundsätzen der Erbengemeinschaft grundsätzlich gemeinschaftlich zu.
Unter Verwaltung versteht man jedes Handeln oder Unterlassen, das auf die Erhaltung, Nutzung oder Mehrung des Nachlasses gerichtet ist.
Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung sind solche, die den Nachlass nicht wesentlich verändern und das Vermögen der Miterben nicht gefährden.
Ist eine ordnungsgemäße Maßnahme aus vernünftigen, wirtschaftlichen Erwägungen erforderlich, kann eine Mitwirkung oder Zustimmung von den Miterben verlangt werden.

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