Bestimmte Teile des Nachlasses können mit einem Nießbrauch belastet sein.
Dies hat zur Folge, dass derjenige, zu dessen Gunsten der Nießbrauch bestellt wurde, ein Nutzungsrecht hat.
Belastet werden können etwa Immobilien, Gegenstände, aber auch Gesellschaftsanteile oder Wertpapiere.
So kann es sein, dass eine Immobilie mit dem Erbfall in das Eigentum der Erbengemeinschaft übergeht, diese aber einem Dritten ein Nutzungsrecht einräumen muss.

Ist ein Teil des Nachlasses mit einem Nießbrauch belastet, übernehmen wir für Sie die Korrespondenz mit dem Nießbrauchsberechtigten und setzen Ihre Eigentümerinteressen durch.

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Unsere Philosophie – So sichern wir den Ihnen hinterlassenen Nachlass!