Nach Kenntnis des Todes des Erblassers müssen Banken dem Finanzamt innerhalb eines Monats Mitteilung über sämtliche bei ihnen verwahrten Vermögensgegenstände machen.
Diese Pflicht greift nicht, wenn der Vermögenswert eine Summe von insgesamt 1.200 € nicht überschreitet.
Bei einem Barnachlass über 50.000 € sowie einem Reinnachlass über 250.000 € macht das Finanzamt selbst Kontrollmitteilungen an das Einkommenssteuerfinanzamt der Erben.

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