Wurde ein gemeinschaftliches Testament errichtet, ist es grundsätzlich unzulässig, zu Lebzeiten Verfügungen vorzunehmen, die den Vertragserben belasten.
Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn diese Verfügungen des Erblassers aus einem Eigeninteresse heraus erfolgen.
Ob Eigeninteresse vorliegt, kann mitunter eine komplexe Frage darstellen.
Wir beantworten all ihre rechtlichen und tatsächlichen Fragen und prüfen, wie der Fall bei Ihnen liegt.

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