= überraschende, unangekündigte und unvereinbarte Schenkung zu Lebzeiten des Erblassers
Es ist meist eine Überraschungsschenkung wie bei Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenken, sodass kein vorher vereinbartes sogenanntes Schenkungsversprechen vorliegt.
Unter Umständen müssen auch Handschenkungen auf das Erbe angerechnet werden.
Bei Anstandsschenkungen ist dies nicht der Fall, doch geschenkte Immobilien oder größere Geldbeträge ziehen meist die Anrechnung auf den Pflichtteil nach sich.

Ob bei dem Ihnen hinterlassenen Nachlass eine Anrechnung in Frage kommt, überprüfen unsere (Fach-)Anwälte für Erbrecht für Sie.

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