Auf das Erbe kann durch Vertrag mit dem Erblasser verzichtet werden.
Der Verzicht kann aber auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.
Erst der Pflichtteilsverzicht hat die Folge, dass der eigentliche Erbe dann auch keinen Anspruch mehr auf seinen Pflichtteil erheben kann.
Der Vertrag über den Erbverzicht bedarf notarieller Beurkundung.

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