Das Bezugsrecht legt fest, wer bei Unfall- oder Lebensversicherungen im Versicherungsfall Empfänger der vereinbarten Leistung ist, oder wer bei Kapitalanlagen im Falle des Todes bezugsberechtigt ist.
Diese Summe fließt grundsätzlich nicht mit in den Nachlass ein, sondern kommt nur der vorher bestimmten Person zu.

Der Erblasser des Ihnen hinterlassenen Nachlasses hat für einen Dritten eine Bezugsberechtigung für ein Versicherungsprodukt verfügt?
Wir beraten Sie rund um das Thema Bezugsberechtigung.

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