Wer einen Auskunftsanspruch geltend macht, kann von den Miterben grundsätzlich nicht die Vorlage von Belegen verlangen.
Eine Ausnahme davon besteht, wenn zum Nachlass auch ein Unternehmen zählt.
In diesem Fall kann der Pflichtteilsberechtigte neben dem Auskunftsanspruch auch die Vorlage von Geschäftsunterlagen verlangen, damit er z.B. den Wert des Unternehmens im Nachlass selbst besser einschätzen kann.

Im Rahmen der Abwicklung erteilen wir für Sie die rechtmäßig beanspruchten Auskünfte. Wir stellen die ordnungsgemäße Bewertung eines Unternehmens im Nachlass sicher.

Weiter lesen:
Sie haben einen Auskunftsanspruch gegenüber einem Miterben? Kontaktieren Sie uns gerne. Wir werden Ihnen behilflich sein.