Wird ein Erbe innerhalb von sechs Wochen nicht ausgeschlagen, gilt es als angenommen.
Sowohl die Annahme der Erbschaft als auch die Ausschlagung können jedoch mittels der Anfechtung rückgängig gemacht werden.
Die Frist beginnt mit Kenntnis des Anfalls der Erbschaft.
Wenn der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland befand, verlängert sich die Frist auf sechs Monate.

Sie wurden als Erbe eingesetzt und es besteht Grund zur Sorge, dass der Nachlass überschuldet ist?
Achten Sie auf die Frist! Wir prüfen das für Sie.

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