Mit der Ausschlagung erklärt der Erbe ausdrücklich, dass er das Erbe und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten nicht annehmen will.
Der Grund dafür kann z.B. die Überschuldung des Nachlasses sein.
Die Ausschlagung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist erfolgen, bedarf einer Unterschriftsbeglaubigung und kann vor einem Notar oder dem Nachlassgericht abgegeben werden.
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WP Glossary Term Usage
- Nachlassinsolvenz
- Beschwerung
- Ausschlagungsfrist
- Anwachsung
- Nachlassverbindlichkeiten
- Universalsukzession
- Ersatzerbe
- Nachlassgericht
- Notar
- Haftungsbeschränkung
- Zahlungsunfähigkeit
- Überleitung
- Insolvenz
- Unterhaltsanspruch
- Abwesenheitspfleger
- Übernahme der Bestattungskosten?
- Ausschlagung der Erbschaft durch die Mutter
- Erbengemeinschaft: Widerruf einer einzelnen Vollmacht?
- Pflichtteilsanspruch trotz Ausschlagung
- Verschuldeter Nachlass – wer haftet?
- Der Staat als Erbe
- Die Ehe und das Erbrecht
- Begründet ein Tagesausflug die Verlängerung der Ausschlagungsfrist?
- Erbauseinandersetzung