Anstandsschenkungen sind solche Zuwendungen, die nach guter Sitte üblich sind. Dazu zählen Geschenke zu Geburtstag, Hochzeit oder Weihnachten, aber auch Trinkgelder oder Spenden. Anstandsgeschenke lösen keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus und unterliegen nicht der Anrechnung auf den Pflichtteil. Gegenüber dem Beschenkten und den Erben hat der Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch.

Haben Sie eine Spende oder ein größeres Geldgeschenk erhalten? Wir unterstützen Sie gern gegenüber gesetzlichen Erben, die einen Pflichtteilsanspruch geltend machen.

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