Durch – evtl. zusätzliche -erbvertragliche Regelungen
…lassen sich Erbstreitigkeiten bereits im Vorfeld verhindern.
> Dies geschieht, indem einzelne Erben gegen eine angemessene Entschädigung auf ihr Erbe, zumindest auf ihre Pflichtteilsansprüche, verzichten.
> Insbesondere in Unternehmerfamilien ist die Vereinbarung fairer Pflichtteilsverzichte ein wichtiges und unverzichtbares Gestaltungsinstrument, um eine Zersplitterung von Gesellschaften zu verhindern und damit den Fortbestand des Unternehmens abzusichern und die Einkommensgrundlage der Familie zu erhalten.
Der Erbvertrag
…ist ein zu Lebzeiten zwischen dem Erblasser und einem Dritten zu schließender Vertag mit Bindungswirkung.
- 1. Inhalt
> In einem Erbvertrag können Erbeinsetzungen vereinbart, Vermächtnisse und Auflagen angeordnet und eine Rechtswahl getroffen werden.
> Dabei kann als Vertragserbe oder Vermächtnisnehmer sowohl der andere Vertragschließende als auch eine weitere dritte Person bedacht werden.
> Daneben kann jeder der Vertragsparteien in dem Erbvertrag auch all die einseitigen Verfügungen treffen, die auch durch ein Testament getroffen werden können. Im Übrigen entfaltet der Erbvertrag Bindungswirkung. Er kann nur durch einen Aufhebungsvertrag mit den gleichen Vertragsparteien zu Lebzeiten wieder aufgehoben werden.
- 2. Form
> Der Erbvertrag kann nur persönlich durch den (späteren) Erblasser geschlossen werden.
> Er bedarft der notariellen Beurkundung. Ansonsten ist er formunwirksam.
- 3. Notarielle Beratung
>Ebenso wie beim notariellen Testament erfasst der Notar den zugrundeliegenden Sachverhalt und den Willen der Vertragsparteien. So ist es ihm möglich konkrete Vorschläge zu unterbreiten, welche Verfügungen sinnvoll und machbar sind. Oftmals gibt es verschiedene Möglichkeiten der Umsetzung mit jeweiligen Vor- und Nachteilen. Dabei zieht der Notar auch weitere Gestaltungsmöglichekeiten, wie beispielsweise das Ehegattentestament oder andere lebzeitige Vermögensnachfolgekonuzepte wie z.B. eine Familiengesellschaft in die Überlegungen mit ein.
> Durch die notarielle Beratung und einen vor dem Notar geschlossenen Erbvertrag wird also sichergestellt,
• dass Regelungen gefunden werden, die dem wirklichen Willen der Vertragsparteien entsprechen.
• dass später nach dem Erbfall kein Streit zwischen den Erben, Vermächtnisnehmern und weiteren Beteiligten entsteht.
• dass wirklich auch alle zu beachtenden Nachfolgeregelungen vollumfassend Eingang in den letzten Willen finden und nichts übersehen wird.
• dass im Hinblick auf die neue Europäische EU-Erbrechtsverordnung auch tatsächlich das „richtige“ Recht auf Ihren Erbfall Anwendung findet und es nicht durch die Teilanwendbarkeit von ausländischem Recht eines anderen EU-Migliedstaates zu Komplikationen nach dem Erbfall kommt (Stichwort: „Nachlassteilung“).