Werden Sie neben weiteren Menschen von einem Erblasser in einem Testament als Miterben eingesetzt und wurde dieser Erbengemeinschaft vom Nachlassgericht ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt, kann die Erbengemeinschaft unter Vorlage dieses Erbscheins Handlungen und Geschäfte für den Nachlass vornehmen, um die Nachlassabwicklung voranzubringen. Der Erbschein legitimiert die dort aufgeführten Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers.

Immer wieder kommt es vor, dass nach Erteilung des Erbscheins ein neues, weiteres Testament aufgefunden wird, welches in Abänderung zu dem Testament, aufgrund dessen der Erbschein erteilt wurde, andere letztwillige Verfügungen und Erbeinsetzungen enthält. Dies führt zur Unrichtigkeit des erteilten Erbscheins.

Der in dem neuen, später aufgefundenen Testament eingesetzte wirkliche Erbe hat dann gem. § 2362 Abs. 1 BGB gegen die in dem Erbschein ausgewiesenen Erben einen Anspruch auf Herausgabe des unrichtigen Erbscheins an das Nachlassgericht. Daneben steht ihm ein Auskunftsanspruch über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände gegen die in dem unrichtigen Erbschein benannten Erben gem. § 2362 Abs. 2 BGB zu.

Erfährt das Nachlassgericht von dem Eintritt der neuen Umstände, also dass die in dem Erbschein aufgeführten Erben nicht die wirklichen Erben des Erblassers sind, muss dieses von Amts wegen gem. § 2363 Abs. 1 BGB den Erbschein einziehen. Der Erbschein wird damit kraftlos und die in diesem unrichtigen Erbschein aufgeführten vermeintlichen Erben können nicht mehr gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen. Die Einziehung des Erbscheins kann von dem wirklichen Erben bei Gericht auch angeregt werden.

Andersherum kann auch die Situation eintreten, dass Sie in dem später aufgetauchten Testament bedacht werden. Dann heißt es, zu verhindern, dass die unrichtigen in dem bereits erteilten Erbschein genannten Erben (weitere) Geschäfte für den Nachlass tätigen. Neben dem Anspruch nach § 2362 Abs. 1 BGB auf Herausgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht ist dann auch – bei unmittelbarer Gefahr, dass die unrichtigen Erben Verfügungen über den Nachlass vornehmen werden – die Inanspruchnahme von einstweiligem Rechtsschutz durch die Beantragung einer einstweiligen Verfügung zu erwägen. Diese wäre darauf zu richten, dass bis zur Einziehung bzw. Kraftloserklärung des Erbscheins einzelne betreffende und konkret zu bezeichnende Nachlassgegenstände hinterlegt bzw. verwahrt werden.

Sind Sie Teil einer Erbengemeinschaft und ist für diese ein Erbschein erteilt worden, der nun vom Nachlassgericht eingezogen wurde oder sind Sie in einem nach Erbscheinserteilung aufgetauchten Testament bedacht?

Wir leiten für Sie alle notwendigen Schritte ein, um Ihnen den Ihnen gebührenden Anteil an dem Nachlass zu sichern. Dabei führen wir für Sie die Korrespondenz mit den Miterben, den möglichen wirklichen Erben und dem Nachlassgericht und vertreten Sie mit unserer Prozesserfahrung auch in einem sich eventuell anschließenden Erbprätendentenstreit.

Vereinbaren Sie gerne einen Termin, in dem wir mit Ihnen alle notwendigen Schritte im Rahmen einer Erstberatung besprechen können:
0431/908840-00

info@die-erbrechtskanzlei.com

1 Antwort
  1. Thomas Reiniger
    Thomas Reiniger sagte:

    Als ich mein eigenes Testament verfasste, wurde mir die Bedeutung der genauen Formulierung und der rechtlichen Aspekte bewusst. Ich stellte sicher, dass alle meine Wünsche klar und unmissverständlich ausgedrückt wurden, um zukünftige Missverständnisse zu vermeiden. Diese Erfahrung hat mir gezeigt, wie wichtig es ist, sich bei der Erstellung eines Testaments professionelle Hilfe zu suchen, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind und die eigenen Wünsche korrekt umgesetzt werden.

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