Ein lichter Moment – lateinisch „lucidum intervallum“ – ist ein Augenblick, in dem ein Mensch mit einer Bewusstseinsstörung Klarheit erlebt. Ein Beispielsfall hierfür ist eine an Alzheimer erkrankte Person, die für eine kurze Dauer und trotz ihrer bewusstseinsstörenden Krankheit im Vollbewusstein ihrer geistigen Kräfte ist. Sie kann sich dann beispielsweise problemlos örtlich orientieren, erkennt Angehörige wieder und ist auch im Übrigen in der Lage, normale Geistesleistungen zu erbringen.

In der Rechtswissenschaft spielen diese Momente eine wichtige Rolle. Bei der Abgabe von Willenserklärungen ist es für deren rechtsgeschäftliche Wirksamkeit notwendig, dass der Erklärende geschäftsfähig ist. Dies ist nach § 104 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Erklärende sich „in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist“. In solchen Fällen kann ein Betroffener nur noch insofern am Geschäftsverkehr teilnehmen, als er durch seinen (gerichtlich bestellten) Betreuer vertreten wird (§ 1896 ff.BGB).

Diese Regelung gilt auch für den Erlass testamentarischer Verfügungen. Man spricht hierbei auch von der „Testierfähigkeit“. Sie ist ein Unterfall der Geschäftsfähigkeit. Zwar ist die Testierfähigkeit nicht mit der Geschäftsfähigkeit gleichzusetzen, jedoch bedarf die Errichtung eines wirksamen Testaments ebenfalls einer wirksamen Willenserklärung. Wenn der Testamentserrichtende also bis dahin bereits eine tiefgreifende (meistens altersbedingte) Bewussteinsstörung erleidet, ist das Testament unwirksam und alle damit verbundenen Anordnungen hinfällig.

Eine Ausnahme gilt, wenn sich der Testierunfähige im Moment der Testamentserrichtung in einem „luciudum intervallum“, also einem lichten Augenblick befindet.

In diesem Moment ist er testierfähig, sodass seine testamentarische Verfügung wirksam ist.

Soweit die Theorie. In der Rechtspraxis gehört die Frage der fehlenden Testierfähigkeit gerade im Erbrecht zum „täglich Brot“ und ist vor allem wegen der Nachweisbarkeit höchst problematisch.

Mit derartigen Problemen beschäftigte sich auch das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 17.8.2017 (Az.: 20 W 188/16).

Die Betroffenen stritten über die Erbfolge nach der verwitwet und kinderlos verstorbenen Erblasserin und über die Frage, ob die Erblasserin im November 2012 bei Testamentserrichtung testierfähig war. In dem mit „Mein Testament! Ich bin im vollen Besitz meiner geistigen Kräfte. Mein letzter Wille:“ eingeleiteten Testament hatte sie ihr Hausgrundstück in zwei Teilen zweien der Betroffenen (Nr. 3 und 4) zugewiesen. Weiterhin hatte sie erklärt, dass ihr Neffe 30.000 EUR, eine ihrer Freundinnen 3.000 EUR und die andere Freundin 2.000 EUR erhalten sollen. Sollte von ihrem Geld noch ein Rest übrig sein, sollte dieser den Betroffenen Nr. 3 und 4 zugute kommen. Unter der Unterschrift der Erblasserin befand sich auf derselben Seite des Schriftstücks ein nicht unterschriebener Zusatz: „Mein letzter Wille! Die Verwandtschaft soll nichts mehr erhalten“.

Zwei weitere Betroffene (Nr. 1 und 2) kamen im Rahmen des Erbfalls als Verwandte ebenfalls als Erben in Betracht. Da der Zusatz „Die Verwandtschaft soll nicht mehr erhalten“ im Konkreten sie betraf, beriefen sich sich darauf, dass die Erblasserin bei Testamentserrichtung nicht mehr testierfähig gewesen sei.

Diese waren der Auffassung, die Erblasserin habe seit dem Jahr 2009 und bis zu ihrem Tod an einem krankhaften Verfolgungswahn gelitten, aufgrund dessen sie als testierunfähig anzusehen sei.

Im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung habe sie dann die Betroffenen zu 3 und 4 als „Kriminologen und Detektive“ engagiert, die ihr Haus mit einer Vielzahl von Kameras ausgestattet und sich häufig bei ihr aufgehalten hätten.

Die Erblasserin habe jedem erzählt, sie würde von Einbrechern heimgesucht, die über ihr Dachgeschoss kämen oder in ihren Keller eindringen würden.

Im Hinblick auf die Unkorrigierbarkeit dieser Vorstellungen seit Jahren könne auch nicht mehr von lichten Momenten der Erblasserin innerhalb ihres Wahns ausgegangen werden.

Die Betroffenen Nr. 3 und 4 hatten sahen dies anders und beantragen die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins dahingehend, dass die Erblasserin von ihnen beiden zu je 1/2-Anteil beerbt worden sei – aufgrund des oben genannten Testaments vom November 2012. Das Nachlassgericht beauftragte zur Klärung der Frage nach der Testierfähigkeit einen medizinischen Sachverständigen. Dieser bejahte, dass die Erblasserin an krankhaften Wahnvorstellungen litt, die die Testierfähigkeit grundsätzlich ausschließen. Er meinte jedoch auch, dass es durchaus möglich gewesen sein könne, dass die Erblasserin einmal einen lichten Augenblick gehabt und genau erkannt habe, worum es gehe.

Auf diese Feststellung stütze das Nachlassgericht seinen Beschluss und erachtete die Tatsachen für gegeben, die zur Erteilung des von den Betroffenen Nr. 3 und 4 beantragten Erbscheins erforderlich waren. Hiergegen wendeten sich die Betroffenen Nr. 1 und 2 mit einer Beschwerde, über die das OLG Frankfurt entschied.

Das Gericht stellte in seinem Beschluss fest, dass es nicht ausreiche, eine Testierfähigkeit bei einer von Wahnvorstellungen ergriffenen Person darauf zu stützen, dass es lediglich „möglich“ sei, dass sie in diesem Moment klar war. Das erstinstanzliche Gericht hätte an dieser Stelle weiter nachhaken müssen.

Außerdem sei auch derjenige testierunfähig, der nicht in der Lage sei, sich über die für und gegen seine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von möglichen Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln. Dies sei im vorliegenden Sachverhalt der Fall gewesen.

Mit diesen Feststellungen hob das OLG die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und verwies die Sache zurück.

An dieser Entscheidung wird einmal mehr deutlich, wie aufwändig die Klärung der Frage nach der Testierfähigkeit ist, wenn sie einmal ins Spiel gebracht wurde.

Da es mit zunehmenden Alter leider immer wahrscheinlicher wird, dass die eigene Geschäftsfähigkeit abnimmt (oder jedenfalls der Eindruck entsteht), ist es daher ratsam, sich lieber zu früh als zu spät mit der Errichtung seines Testaments zu befassen.

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