– oder die lieben Verwandten

 

Das Erbrecht sieht bei der Erbfolge vor, entweder „gewillkürt“ oder „gesetzlich“ zu vererben.

Gewillkürte“ Erbfolge meint, dass der Erblasser durch eine gesonderte Bestimmung, also durch Testament oder Erbvertrag, verfügt, dass eine bestimmte Person sein Vermögen erben soll. Mit dieser Person kann er verwandt sein – muss er aber nicht.

Die gesetzliche Erbfolge bezeichnet diejenige nach Verwandtschaftsgrad.

Natürlich sind gewillkürte und gesetzliche Erbfolge auch nebeneinander denkbar, wenn der Erblasser nur über einen Bruchteil seines Vermögens letztwillig verfügt hat und das übrige Vermögen nach den gesetzlichen Bestimmungen verteilt wird.

Die gesetzliche Erbfolge ist im Gesetz zwar in den §§ 1924 ff. BGB geregelt und damit vor der gewillkürten in den §§ 1937, 2064 ff., 1941 BGB. Daraus ist ist allerdings nicht zu schlussfolgern, dass die Verwandten gegenüber den gewillkürten Erben vorrangig zu behandeln wären. Vielmehr liefe das Einsetzen eines gewillkürten Erben ins Leere, wenn bei jede Erbfall die Verwandten „vor-berechtigt“ wären, da sich doch meistens ein Bluts- oder rechtlich Verwandter des Erblassers finden lässt.

Es entspricht allerdings dem Regelfall, dass die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet, nachdem die meisten Menschen keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen.

Zur Bestimmung der Verwandtschaft ist das Familienrecht zu Rate zu ziehen.

Nach § 1589 BGB sind Personen miteinander verwandt, wenn die eine von der anderen abstammt oder wenn sie von derselben dritten Person abstammen. Ausgeschlossen sind hierbei also angeheiratete oder verschwägerte Personen.

Eine Ausnahme kann bezüglich der geheirateten Verwandten bestehen, wenn beispielsweise Vetter und Cousine geheiratet haben.

Es mag zwar etwas merkwürdig anmuten, dass der Ehegatte vom Verwandtenerbrecht ausgeschlossen ist. Der Ehegatte bleibt im Rahmen der Erbfolge aber nicht unberücksichtigt. Vielmehr finden sich hierzu gesonderte Regeln, zum Beispiel in § 1931 BGB.

Daraus ergibt sich eine Verwandtschaft in gerader und in seitlicher Linie, die sich in etwa so gestalten kann:

 

Erblasser/in   –  Geschwister, Vettern und Cousinen, deren Abkömmlinge …
I
Kinder
Kindeskinder
Eltern
Großeltern

Dies kann also insbesondere in seitlicher Linie als spannend sein, wenn Erblasser und Erbe „nur“ eine Ur-Ur-Ur-Großmutter gemeinsam haben.

 

Interessant:

Heutzutage ist es für die Frage der Verwandtschaft gleichgültig, ob ein Kind ehelich oder unehelich zur Welt kam. Dies folgt aus Art. 6 Abs. V GG, wonach nicht-eheliche Kinder gegenüber ehelichen nicht schlechter zu stellen sind.

Bis 2009 galt jedoch eine zeitliche Grenze:

Kinder, die vor dem 01.Juli 1949 unehelich geboren wurden, waren bis dahin durch die alte Fassung des Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG von den gesetzlichen Erb- oder Pflichtteilsrechten ausgeschlossen. Hintergrund war, dass man das Vertrauen auf die frühere Rechtslage schützen und Schwierigkeiten bei der nachträglichen Vaterschaftsfeststellung vermeiden wollte.

Hierin sah der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 28. Mai 2009 eine Verletzung des Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Im Ergebnis änderte der deutsche Gesetzgeber die Rechtslage im April 2011, sodass auch diese Abkömmlinge berücksichtigt werden sollten.

Dennoch bemessen sich auch nach der Änderung Erbfälle, die vor dem 29.Mai 2009 eingetreten sind, nach der alten Regelung.

Ob der EGMR dies so stehen lassen wird, ist noch zweifelhaft.

 

Daneben existiert die rechtliche Verwandtschaft. Durch Adoption (Annahme als Kind, nach §§ 1741 ff. BGB) entsteht, auch bei mangelnder Blutsverwandschaft, rechtliche Verwandtschaft.

Das Erbrecht bestimmt sich grundsätzlich nach der gesetzlich bestimmten Verwandtschaft.

Im Falle einer Adoption ist zwischen einer Annahme eines Minderjähriger oder Volljährigen zu unterscheiden.

Die Adoption eines Minderjährigen hat zur Folge, dass eine gesetzliche Verwandtschaft entsteht, sodass der Adoptierte nach § 1974 BGB mit dem Annehmenden und seinen Verwandten verwandt wird, während das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern oder Verwandten nach 1755 Abs. 1 S. 1 BGB erlischt.

Volljährige Adoptierte werden hingegen nach § 1755 I 1 BGB nur mit dem Annehmenden verwandt.

 

Um aus diesem weitreichenden Umfeld die gesetzlichen Erben herausfiltern zu können, gibt es unterschiedliche Systeme. Unser BGB wendet dabei ein Mischsystem an.

Die wichtigsten Formen, die das BGB vereint, sind das sogenannte Parentel- oder Ordnungssystem, das Repräsentationssystem, sowie das Stammes- und Liniensystem.

Dabei verwirklichen diese Systeme die folgenden wichtigsten Gedanken: Es sollen die näher verwandten Personen vor den entfernter verwandten Personen erben (Kinder vor Cousinen und Vettern) und der Anspruch soll innerhalb eines „Stammes“ bleiben (wenn der eigentlich erbberechtigte Bruder verstirbt, so treten an dessen Stelle seine Abkömmlinge, usw.).

Dieses System hat sich bewährt.

 

Müssen Sie sich derzeit mit einem Erbfall und dessen möglicherweise nicht ganz durchsichtigen Erbfolge auseinandersetzen? Wir helfen Ihnen gerne einen klaren Blick auf das Verwandten-Dickicht zu gewinnen und beraten Sie hinsichtlich Ihrer Ansprüche.

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