Ohne eine Verfügung von Todes wegen, folgt ein Nachlass den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

Nach einem ersten Blick in die Vorschriften, die die gesetzliche Erbfolge bestimmen (§§ 1922 ff. BGB), scheint es, als sollten vor Allem die Verwandten des Erblassers bzw. der Erblasserin erben. Für eine Verwandtschaft bedarf es gemäß § 1589 BGB einer Abstammungsbeziehung.

Aber was ist mit den Ehegatten? Diese fallen nicht unter § 1589 BGB und gehören damit nicht zu den Verwandten.

Ehegatten sind im Erbrecht natürlich nicht außer Acht gelassen worden. Sie unterfallen gesonderten Regeln, nach denen sie Privilegien erfahren.

Die allgemeinen Erbvoraussetzungen sind schlicht: Es bedarf einer wirksamen Ehe und es dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen.

Einen Ausschlussgrund bildet beispielsweise § 1933 BGB, wonach das Ehegattenerbrecht im Scheidungsfall entfällt. Diese Sperre tritt ein, wenn die Voraussetzungen für eine Eheaufhebung oder Scheidung vorliegen und der Erblasser selbst die Aufhebung oder Scheidung beantragt oder der Scheidung formell zugestimmt hat. Die Aufhebung oder Scheidung muss aber noch nicht vollzogen sein.

Der Ehegatte verliert in diesem Fall außerdem seinen Anspruch auf den Voraus (§ 1932 BGB) sowie den Pflichtteil (§§ 2303 ff. BGB).

Der Umfang des Ehegattenerbrechts wird von zwei Faktoren bestimmt:

1. Das Vorliegen von Verwandten des Erblassers und ihrer Ordnung (hier Link zum Beitrag zur gesetzlichen Erbfolge).

2. Der Güterstand, in dem die Ehegatten im Zeitpunkt des Erbfalls gelebt haben.

Die Bemessung des Verwandten-Aspekts erfolgt nach § 1931 BGB. Neben Verwandten der ersten Ordnung (Kinder des Erblassers), erbt der Ehegatte zu ¼. Neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern und Geschwister), sowie Großeltern, erbt er zu ½. Erst, wenn weder Verwandte der ersten und zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind, geht der gesamte Nachlass an den Ehegatten.

Es bleibt jedoch selten bei der alleinigen Betrachtung der Verwandtschaft. Der Güterstand „korrigiert“ den gesetzlichen Erbteil.

Es ist zwischen der Gütertrennung, der Zugewinngemeinschaft und der Gütergemeinschaft zu unterscheiden.

 

Gütertrennung:

Es erfolgt eine vollständige Trennung der Vermögensmassen beider Ehegatten. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst und bleibt Eigentümer des sowohl vor der Eheschließung als auch des während der Ehe von ihm erworbenen Vermögens. Die Vereinbarung der Gütertrennung ist notariell zu beurkunden. Häufiger findet sich jedoch die

Zugewinngemeinschaft:

Sie entspricht dem gesetzlichen Güterstand. Das Vermögen der Ehegatten bleibt während der Ehe getrennt. Es wird jedoch nach § 1363 BGB) ein Zugewinnausgleich durchgeführt, wenn der Güterstand seine Beendigung findet. Dabei werden die jeweiligen Vermögenszuwächse der Eheleute während der Ehe bei Beendigung des Güterstandes gegenübergestellt. Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn erhält als Ausgleich für die Beendigung des Güterstandes die Hälfte des Zugewinns des Ehegatten mit dem höheren Zugewinn zugesprochen.

Gütergemeinschaft

Hierbei ist das Vermögen der beiden Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen. (Gesamtgut), wobei auch hier das sog. Sondergut und das sog. Verbehaltsgut gesondert behandelt werden.

 

Wenn die Ehegatten Gütertrennung vereinbart haben, so gilt § 1931 Abs. 4 BGB. Hiernach erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen, wenn ein oder zwei Kinder des Erblassers ebenfalls zum Erbe berufen sind. Sind mehr Kinder vorhanden, erbt der Ehegatte neben diesen gem. § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB ¼.

Der Gedanke, der dahintersteht ist, dass der Ehegatte nicht weniger als die Kinder erben soll, da der Ehegatte eher zum Vermögenserwerb des Erblassers beigetragen hat, als die Abkömmlinge.

Bei der Zugewinngemeinschaft ist wiederum zu differenzieren:

Nach der sogenannten erbrechtlichen Lösung wird nach § 1931 Abs. 3 i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB der gesetzliche Erbteil für den überlebenden Ehegatten pauschal um ¼ erhöht. Neben den Abkömmlingen des Erblassers erbt der Ehegatte damit die Hälfte und neben Eltern, Geschwistern und Großeltern zu ¾.

Diese Pauschalisierung des Zugewinnausgleichs hat den Sinn, die Rechtslage zu vereinfachen. Es soll vermieden werden, den konkreten Zugewinn ausrechnen zu müssen, da dieser schwer ermittelbar ist und deswegen gerne zum Streitgegenstand zwischen den Beteiligten erwächst.

Diese Lösung ist für den Ehegatten nachteilig, wenn er im Rahmen des normalen Zugewinnausgleichs nach den §§ 1373 ff. BGB einen höheren Ausgleichsanspruch hätte – also wenn im Nachlass ein hoher Zugewinn steckt. Um diese Einbuße zu vermeiden, muss der Ehegatte das Erbe nach §§ 1944, 1945 BGB ausschlagen, mit der Folge, dass er nicht Erbe wird und damit auch nicht die erbrechtliche Lösung des Zugewinns eingreift. Im Ergebnis wird damit die güterrechtliche Regelung herbeigeführt, wonach er nach § 1371 Abs. 3 BGB den konkret berechneten Zugewinnausgleich, sowie trotz Ausschlagung ausnahmsweise seinen Pflichtteil erhält.

Bei der Gütergemeinschaft bleibt es bei den allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen ohne pauschale Erhöhung des Erbteils des Ehegatten um ¼.

Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften laufen die Regelungen weitestgehend parallel zu den ehelichen. Maßgeblich ist hier § 10 LPartG, der die gesetzliche Grundlage für die erbrechtlichen Folgen ist. Ergänzend sind die Bestimmungen der erbrechtlichen Vorschriften des BGB anwendbar. Angesichts der neuerlichen Entwicklungen zur absoluten Gleichstellung der gleichgeschlechtlichen Ehe ist diesbezüglich jedoch zu erwarten, dass sich diese Sondervorschriften nach und nach erledigen.

Wie Sie sehen, gibt es zahlreiche Möglichkeiten den Erbfall zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zu organisieren. Die eben dargestellten Formen lassen sich zusätzlich durch Verfügungen von Todes wegen verändern oder ergänzen – auch im Hinblick auf einen nicht-ehelichen und nicht-eingetragenen Partner.

Vereinbaren Sie mit uns gerne einen Erstberatungstermin und sprechen uns auf Ihre Möglichkeiten und Wünsche an. Wir finden für Sie und Ihren Partner eine geeignete Regelung.

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