Unser Notariat in Kiel
Der Notar ist
…Träger eines öffentlichen Amtes, der die Beteiligten unabhängig und unparteiisch betreut. Die Unabhängigkeit von Staat und Auftraggeber gewährleistet, dass der Notar jedem Bürger sein Recht gleichermaßen sichert. Dabei obliegt dem Notar insbesondere der Schutz der Interessen rechtlich unerfahrener Beteiligter.
> In Schleswig Holstein und in fünf weiteren Bundesländern sind die Notare zugleich Rechtsanwälte.
> Der so genannte Anwaltsnotar muss im Einzelfall klar zum Ausdruck bringen, ob er als Rechtsanwalt oder Notar tätig wird. Wird er als Notar tätig, ist er ohne Einschränkungen wie ein sogenannter „Nurnotar“ an die Bundesnotarordnung gebunden, insbesondere also an seine Pflicht zur Unparteilichkeit.
> Als Rechtsanwalt dagegen ist er in Übereinstimmung mit den für Rechtsanwälte geltenden gesetzlichen und standesrechtlichen Vorschriften verpflichtet, als Interessenvertreter seines Mandanten parteiisch zu handeln.
Der Notar ist
…Vertrauensperson der Beteiligten.
> Er ist deshalb – ebenso wie der Rechtsanwalt – zur vollständigen Verschwiegenheit verpflichtet.
> Dem Notar können und sollten Sie deshalb auch vertrauliche Informationen über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse offenbaren, denn nur so können die Interessen der Beteiligten bei der Vertragsgestaltung optimal berücksichtigt werden.
Der Notar hat
…sein Amt sorgfältig und pflichtgemäß wahrzunehmen.
> Er unterliegt einer Dienstaufsicht, die in Teilbereichen von der Notarkammer wahrgenommen wird. Im Übrigen wird die Dienstaufsicht vom Präsidenten des örtlich zuständigen Landgerichts, vom Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig und vom Ministerium der Justiz in Schleswig-Holstein ausgeübt.
Die Gestaltung letztwilliger Verfügungen
Gerade der Anwaltsnotar, der zugleich Fachanwalt für Erbrecht ist, ist geradezu prädestiniert für die Gestaltung letztwilliger Verfügungen und vertraglicher Gestaltungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge.
> In der Bundesrepublik Deutschland stehen in den nächsten Jahren und Jahrzehnten erhebliche Vermögenswerte zur Vererbung oder Übertragung an. Der Gesetzgeber sieht für den Übergang dieser Vermögenswerte die sogenannte gesetzliche Erbfolge vor.
Das Gesetz gibt aber auch die Möglichkeit, die Vermögensnachfolge weitgehend individuell zu gestalten. Lediglich durch die sogenannten Pflichtteilsansprüche enger Angehöriger sind gewisse Grenzen gesetzt.
> Die Vermögensnachfolge selbst kann auf zwei verschiedene Arten und Weisen erfolgen.
Zum einen ist dies eine Vermögensnachfolge durch Erbfolge, das heißt, mit Tod des Erblassers.
Zum Anderen ist dies die vorweggenommene Erbfolge, d.h. zu Lebzeiten des Übertragenden.
> Beide Vorgehensweisen haben Vor- und Nachteile und zum Teil auch gänzlich unterschiedliche Auswirkungen, sodass keiner der angesprochenen Wege pauschal als besser bezeichnet werden kann. Vielfach ist eine kombinierte Lösung zwischen vorweggenommener Erbfolge und Testament am vorteilhaftesten. Hierbei sind zahlreiche Gesetzesvorschriften zu beachten, um die richtige Regelung zu treffen. Ohne Beratung ist dies vielfach nicht möglich.
Seit dem 01.01.2012
…werden alle notariellen erbfolgerelevanten Urkunden in einem Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer erfasst.
> Das Register benachrichtigt im Sterbefall das Nachlassgericht, bei dem die letztwillige Verfügung durch den Notar hinterlegt worden ist. Das Nachlassgericht stellt durch Eröffnung der letztwilligen Verfügung(en) sicher, dass Ihr letzter Wille auch Geltung erlangt.
Hinweis
Eine notarielle Erstberatung zum Festpreis ist bedauerlicherweise nicht möglich. Notare sind verpflichtet, ihre Leistung nach der jeweils geltenden Kostenordnung (GNotKG) abzurechnen.